
Sachverständigengutachten zum englischen Recht für deutsche Gerichtsprozesse und Arbitrationverfahren
Gar nicht so selten ist in einem Rechtsstreit in Deutschland inhaltlich das englische Recht anwendbar, entweder weil die Parteien dies vorher ausdrücklich so vereinbart haben oder weil im deutschen Gerichtsprozess gewisse Vorfragen aus der Sphäre des englischen Rechts zu klären sind, z.B. wer ist Eigentümer eines Gegenstands, Berechtigter an bestimmter Intellectual Property oder Erbe eines Nachlassgegenstands? Manchmal wird die deutsche Prozesspartei von der Anwendbarkeit des englischen Rechts auch überrascht, Stichwort: die in England übliche „last shot doctrine“ bei AGBs zwischen deutschen und britischen Unternehmen (Theorie des letzten Worts, die in Deutschland gerade nicht gilt).
Das englische Recht folgt sowohl materiell wie prozessual oft ganz anderen Prinzipien und Beweisregeln, zum Beispiel bei der Berechnung des Schadensersatzes bei Körperverletzungen (Personal Injury) oder auch bei der Benennung von Prozesssachverständigen. Man sollte sich als deutscher Rechtsanwalt daher nicht auf sein Bauchgefühl verlassen. Das im kodifizierten deutschen Recht geschulte Judiz eines hiesigen Rechtsanwalts liegt nämlich im anglo-amerikanischen Rechtssystem oft ganz massiv deneben.
Umgekehrt übrigens genauso: Englische Solicitors stolpern regelmäßig über deutsche juristische Spezialitäten wie § 181 BGB oder § 174 BGB. Vom Abstraktionsprinzip wollen wir erst gar nicht reden. Da winkt der englische Solicitor nach dem dritten Erklärungsversuch seines deutschen Kollegen entnervt ab und ist in seinen Vorurteilen über die dogmatikverliebten German Lawyers bestätigt.
Das englische Zivilrecht kennt ebenfalls solche Fallstricke, die für den deutschen Anwalt sogar noch schwerer zu erkennen sind, da sie sich „nur“ aus Rechtsprechung oder althergebrachten juristischen Gepflogenheiten ergeben.
So verwerfen englische Richter reihenweise in Deutschland völlig übliche Standardklauseln in Verträgen als unwirksam, wenn solche deutschen Verträge der Prüfung nach englischem Recht unterliegen. Oder die Klauseln werden aus Perspektive des englischen Rechts ganz anders ausgelegt, als sich dies in der deutschen Rechtsprechung entwickelt hat und als der Verwender dies daher ganz selbstverständlich erwartet.
Wenn in einem Gerichtsprozess oder Schiedsverfahren Fragen des englischen Rechts zu klären sind, ist es für die Parteien und das Gericht besonders hilfreich, wenn der Sachverständige auch die Grundzüge des deutschen Rechts sowie die deutsche juristische Terminologie kennt. Dann kann der „Legal Expert Witness“ den deutschen Prozessbeteiligten genau das zuliefern, was diese für den Prozessfortgang benötigen. Andernfalls gibt das Gutachten zum englischen Recht (Expert Report on English Law) den Beteiligten möglicherweise nur Steine statt Brot.
Gutachten zum englischen Zivilrecht, Familienrecht und Erbrecht
Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl, LL.M., bearbeitet seit 2001 deutsch-britische Rechtsfälle mit den Schwerpunkten Erbrecht, Nachlassabwicklung, internationale Zivilprozesse und internationale Familienrechtsfälle.
Je nach Beweisthema erstellen Rechtsanwalt Schmeilzl oder das Expertenteam von www.englischesrecht.de Rechtsgutachten zu Fragen des englischen Zivilrechts, des Vertragsrechts und des Schadensersatzrechts (Damages), ebenso zu wirtschafts- und gesellschaftsrechtlichen Themen sowie zum englischen Zivilprozessrecht (Civil Procedure Rules). Hierzu veröffentlichte er 2024 das Praxishandbuch „Der Zivilprozess in England„. Umgekehrt erstellt Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl auch regelmäßig Rechtsgutachten zum deutschen Recht in englischer Sprache (mehr dazu hier).
Für konkrete Anfragen stehen Ihnen die Anwälte der seit 2003 bestehenden deutsch-britischen Anwaltskanzlei Graf & Partner gerne zur Verfügung unter Telefon +49 (0) 941 7853053 oder per Mail an mail@grafpartner.com.
Unsere 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert. Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner sowie unserer Partnerkanzleien in UK gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England).