„And now for something completely different…“

… lautet ein Running Gag der britischen Kultkomiker Monthy Pythons. Completely different sind für einen deutschen Rechtsanwalt auch die Gepflogenheiten, wie in einem englischen Zivilprozess Sachverständige (Experts oder auch Expert Witnesses) ausgewählt, beauftragt, instruiert und vom Gericht gehört werden.

Die englische Zivilprozessordnung und deren Regeln für Gerichtsgutachter

Im Unterschied zu Deutschland wählt nach den (neuen) britischen Civil Procedure Rules 1998 (CPR) nicht etwa das Gericht einen Sachverständigen aus, gibt diesem das Beweisthema vor und beauftragt dann formell den Experten. Im Vereinigten Königreich macht das die beweisbelastete Partei in der Regel selbst. Wohlgemerkt ist das dann kein Parteigutachten, sondern es handelt sich trotz der Nähe des Experten zu der ihn beauftragenden Partei um einen „offiziellen“ Expert Witness, der vor allem dem Gericht gegenüber verpflichtet ist, nicht nur gegenüber der Prozesspartei, die ihn beauftragt hat (und sein Honorar zahlt). Paragraph 35 der Civil Procedure Rules 1998 regelt:

(1) It is the duty of an expert to help the court on the matters within his expertise.

(2) This duty overrides any obligation to the person from whom he has received instructions or by whom he is paid.

Selbst wenn eine Partei „ihrem“ Experten also die Weisung erteilen würde, bei einer Sachfrage Fünfe gerade sein zu lassen, darf der Gutachter hierauf nicht eingehen. Auch Begleitschreiben an die Partei, in dem gewisse Punkte im Gutachten relativiert oder erklärt werden, sind nicht erlaubt, weil das gesamte Gutachten beiden Parteien und dem Gericht vollständig zugänglich gemacht werden muss. Nach den früheren englischen Civil Procedure Rules (also vor 1998) war das noch etwas anders, da hatte der Experte eine Doppelrolle:

“First, to advance the case of the party calling him, so far as it can properly be advanced on the basis of information available to the expert in the professional exercise of his skill and experience; and, secondly, to assist the court, which does not possess the relevant skill and experience, in determining where the truth lies….”

Heute ist der Sachverständige dem Gericht verpflichtet, auch wenn er mit dem Gericht direkt in vielen Fällen gar nicht direkt in Kontakt kommt. Ist dem Sachverständigen das Beweisthema unklar oder hat er eine prozessuale Frage, kann (und soll) er sich jederzeit direkt an das Gericht wenden.

Parteiische, etwa einseitig darstellende Gutachten sind nach den neuen Zivilprozessregeln Englands somit ausdrücklich untersagt. Trotzdem nehmen Gutachter den Sachverhalt tendenziell eher aus der Warte der sie beauftragenden Partei wahr, schon weil der Gutachter den Fall ja von „seiner“ Partei geschildert bekommt.

Unsere deutsch-britische Anwaltskanzlei erstellt häufig Rechtsgutachten für Zivil- und Wirtschaftsverfahren vor englischen Gerichten, etwa weil die Vertragsparteien deutsches Recht vereinbart haben oder weil eine Brite in Deutschland geschädigt wird, dann aber in UK klagt). Diese Gutachtenaufträge zum deutschen Zivilrecht erhalten wir in der Regel gerade nicht vom englischen Prozessgericht selbst, sondern von UK Solicitor-Kanzleien, also dem englischen Anwalt einer der Parteien, der die Klage vorbereitet (die Barristers als reine Prozessanwälte schalten sich in der Regel erst später ein).

In den meisten Fällen beauftragt die andere Partei dann ebenfalls einen „Expert“ zum selben Beweisthema. Kommen die Experts (in Teilaspekten oder insgesamt) zu unterschiedlichen Ergebnissen, so erhalten sie den Auftrag, die Fragen untereinander zu erörtern (discussion between experts) und – wo ihnen dies möglich ist – ein „Joint Expert Statement“ abzugeben. Bei den Punkten, zu denen sie sich nicht einigen können, stehen dann im gemeinsam zu erstellenden Joint Expert Report zur jeweiligen Frage zwei verschiedene Antworten, sozusagen dissenting opinions.

Sehr effizient erscheint das aus der Warte eines deutschen Anwalts zunächst nicht. Hier ist man ja gewohnt ist, dass das Gericht den Gutachter bestellt, der dann – oft ohne jeden direkten Kontakt zu den Prozessparteien – sein neutrales Gutachten abliefert. Allerdings zeigt der direkte Vergleich der Systeme in der Praxis, dass die Experts im englischen Zivilprozess sich viel früher und intensiver für den von ihnen vertretenen Standpunkt rechtfertigen müssen, weil sowohl die eigene Partei, als auch der Gegner frühzeitig kritische Fragen stellen. Wenn – wie meist – beide Parteien einen Expert bestellt haben, diszipliniert natürlich auch das Wissen, dass man seine Ausführungen in zwei Wochen mit einem Fachkollegen besprechen und dann möglichst zu einer gemeinsamen Stellungnahme kommen muss. Solche Joint Expert Opinions werden dann naturgemäß kaum mehr in Frage gestellt, weder von den Prozessparteien, noch vom Gericht. Ob der Expert in der mündlichen Verhandlung erscheinen soll, wird vom Gericht angeordnet. Um Prozesskosten einzudämmen, soll möglichst auf Basis eines schriftlichen Gutachtens entschieden werden.

Übrigens: Das englische Zivilgericht selbst ist mit all dem zunächst nicht sehr intensiv befasst. Es muss zwar den Auftrag an einen Experten zunächst absegnen, also darauf achten, dass die Fragen nicht ausufern und entscheidungsrelevant sind. Ansonsten setzt das Gericht lediglich die Fristen, bis wann der Joint Expert Report vorgelegt werden muss und nimmt dann den Expert Witness Report zu Kenntnis. Erfahrungsgemäß wird es in den letzten Tagen vor Ablauf der Deadline sehr hektisch, weil den Parteien und deren Anwälten, vor allem den frisch hinzugeholten Barristers, dann immer noch weitere Aspekte einfallen, die unbedingt zu klären sind.

Gelingt es den Parteien nicht, für brauchbare Expert Reports zu sorgen, so kann das englische Zivilgericht natürlich auch selbst einen Sachverständigen beauftragen. Dies ist in der britischen Gerichtspraxis aber die seltene Ausnahme.

Die den Sachverständigen im englischen Zivilverfahren gesetzten Fristen sind aus deutscher Warte übrigens unverschämt kurz. Nicht selten erhalte ich Anfragen aus England, ob ich nicht innerhalb einer Woche (!) ein Gutachten dazu abgeben kann, wie nach deutschem Recht diese oder jene Frage zu beurteilen ist. Dies liegt an den rigiden Fristen, die von englischen Gerichten gesetzt und auch überwacht werden. Diese Prozessbeschleunigungsmaxime ist ebenfalls durch die neuen Civil Procedure Rules 1998 eingeführt worden. Diese Fristen stehen in der Regel nicht zur Disposition. Die in Deutschland üblichen, mehrfachen Fristverlängerungsanträge, akzeptieren englische Zivilgerichte nicht bzw. nur mit wirklich stichhaltiger Begründung (Larifari-Begründungen wie Arbeitsüberlastung sind in England not acceptable). Das bedeutet, dass ein Kläger und dessen Anwalt den Prozess viel besser vorbereiten muss, als dies in Deutschland manchmal der Fall ist. Hierzulande jagt man zum Beispiel am Jahresende schon mal eine kurze Klageschrift noch am Tag der Beauftragung raus, um die Verjährung zu unterbrechen, und prüft dann später, ob der vorgetragene Sachverhalt überhaupt durch Beweise gedeckt ist.

In England geht dies schon deshalb kaum, weil die Zeugenaussagen sowie der Vortrag des Klägers selbst in Form einer eidesstattlichen Versicherung im ausführlichen Wortlaut eingereicht werden müssen (Details dazu hier). Zudem gilt im englischen Zivilprozess: Wurde die Klage (Statement of Claim) erst einmal eingereicht, tickt die Uhr und die prozessualen Schritte folgen in enger Taktung aufeinander. Wer als Anwalt in England eine Klage einreicht, muss sich daher sicher sein, dass er gut vorbereitet ist und ausreichend Kapazitäten für diesen Prozess hat (wie gesagt: auf das Argument Arbeitsüberlastung reagieren englische Judges in aller Regel not at all amused).

Etwa 20 bis 30 Wochen nach Klageerhebung findet die mündliche Verhandlung (hearing date) statt, die in UK viel umfassender ist und formeller abläuft, als das oft unmotivierte Absitzen des Termins zur mündlichen Verhandlung in Deutschland. Unsere Kanzlei vertritt viele britische Mandanten, die ab und zu auch vor deutschen Gerichten prozessieren müssen. Diese Mandanten und deren Anwälte sind dann stets geschockt, wenn der Termin zur mündlichen Verhandlung nach zehn Minuten schon wieder vorbei ist. Im englischen Zivilverfahren soll im ersten (und meist auch letzten) Termin entschieden werden. Wenn es nicht gerade der Small Claims Court ist, dauern Verhandlungen deshalb in England erheblich länger und es wird deutlich ausführlicher und formeller vorgetragen und verhandelt (Stichwort Barrister). Dies ist auch der Grund, warum sich in England kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung doch noch viele Prozessparteien vergleichen. Ein guter Barrister kostet gerne 3.000 bis 4.000 Pfund pro Tag. Das wollen sich viele Parteien dann doch lieber ersparen.

Interessante Aspekte zur Gerichtspraxis in England im Zusammenhang mit Sachverständigen hat der englischen Kollege Worthington hier zusammengestellt. Informationen zum Thema “anwaltliche Versicherung” (solicitor’s undertaking) in UK in diesem Post.

– – – –

Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl, Master of Laws, ist Experte für deutsch-englische Rechtsvergleichung, insbesondere für deutsch-englisches Prozessrecht sowie internationales Erbrecht. Er berät und vertritt deutsche Unternehmen und wohlhabende Privatpersonen in grenzüberschreitenden Rechtsfällen, insbesondere bei deutsch-britischen Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen, komplexen Erbfällen und internationalen Gerichtsverfahren. Er ist Autor des Anfang 2024 erscheinenden Praxishandbuchs Der Zivilprozess in England

Weitere Informationen zum englischen Zivilprozess in diesen Beiträgen:

–  Was verdienen Richter in England?

– Wie sieht eine Zivilklage in England aus?

– In englischen Rechtsstreit verwickelt?

– Das angekratzte Ego des Gerichts-Sachverständigen

– Schmerzensgeldreform in UK

– UK Zivilprozessordnung und Expertengutachten in England

– Anwaltliche Versicherung in UK” (solicitor’s undertaking)

– Mandant lügt im Zivilprozess, Anwalt haftet: Harte ZPO-Regeln vor englischen Gerichten

– Mal schnell Klage einreichen? Nicht in England

– Wie im Hollywood-Spielfilm: “You have been served!” (Zustellung in UK und USA)

– Sie wollen einen EU-Titel in Großbritannien vollstrecken? Wie gut sind Ihre Nerven?

– Solicitors, Barristers, Advocates: Wer darf in England vor Gericht eigentlich was?

Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer Abteilung für britisch-deutsche Prozessführung (GP Litigation) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und Erbfälle. Rechtsanwalt Schmeilzl ist Experte für Rechtsvergleichung, für deutsch-englisches sowie deutsch-amerikanisches Prozessrecht sowie Erbrecht und agiert auch in vielen Fällen als Nachlassabwickler (Executors & Administrators) für deutsch-britische oder deutsch-amerikanische Erbfälle.

Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors unserer Partnerkanzleien gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England).

3 Comments