Wie reduziert man den Pflichtteilsanspruch auf null?
Die Witwe Baugrundia Sparfroh hat zwei Töchter, die eine lieb und fürsorglich, nennen wir sie Goldmarie, die andere faul und frech, namens Pechmarie. Als Pechmarie zum zehnten Mal in Folge den Geburtstag der Mutter vergisst und sich auch sonst nie meldet, reicht es Witwe Sparfroh endgültig. Sie nimmt ein Blatt Papier und schreibt:
„Meine alleinige Erbin ist meine Tochter Goldmarie! B. Sparfroh“.
Damit ist Pechmarie enterbt. Allerdings hat Pechmarie immer noch Anspruch auf den Pflichtteil. Und der ist in diesem Fall recht hoch, nämlich ein Viertel des Gesamtvermögens der Mutter am Todestag plus ein Viertel aus allen Schenkungen der Mutter in den letzten zehn Jahren vor dem Tod.
Muss man sich als Ersteller eines Testaments wirklich damit abfinden, dass man gegen den Pflichtteilsanspruch des ungeliebten Verwandten nichts weiter tun kann? Nein, es gibt etliche Möglichkeiten, den Pflichtteil zu reduzieren oder gar komplett zu umgehen.
(1) Theoretisch kann man den Pflichtteil natürlich entziehen. Das erlaubt § 2333 BGB aber nur in sehr engen Grenzen (Stichwort: vorsätzliche Straftat“). Lieblosigkeit reicht hier nicht einmal ansatzweise. Details zur Entziehung des Pflichteils hier
(2) Frühzeitig an Goldmarie schenken: Alle Schenkungen, die mindestens zehn Jahre zurück liegen, sind nicht mehr Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil. Wenn man also frühzeitig schenkt, ist das verschenkte Vermögen für den Pflichtteil nicht mehr relevant. Aber Vorsicht: Die Frist läuft nur, wenn man sich keinen Nießbrauch und kein umfassendes Wohnrecht zurückbehält!
(3) Zu Lebzeiten Immobilien auf Goldmarie übertragen, aber gerade nicht als Schenkung, sondern:
(a) mit Vereinbarung einer Gegenleistung, aber nicht zwingend in Geld, sondern in Form von Wart und Pflege, Verköstigung, Besorgungsfahrten, einer dauernden Last, der Übernahme von (valutierten) Grundschulden oder Hypotheken und ggf. auch einem beschränkten Wohnrecht;
(b) und soweit die oben genannte Gegenleistung den Wert der Immobilie nicht erreicht, als Ausstattung. Ausstattungen sind nämlich nicht Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch.
(4) Wer ausreichend Kapital zur Verfügung hat, kann auch im Ausland eine Immobilie erwerben, nämlich in einem Land, das kein Pflichtteilsrecht kennt, also zum Beispiel Großbritannien oder die USA. Dann sind die dortigen Immobilien nicht Berechnungsgrundlage für den deutschen Pflichtteilsanspruch, weil in diesen Ländern Immobilienvermögen immer nach dem lokalen Recht vererbt wird (lex rei sitae).
UPDATE: Seit Geltung der EU-Erbrechtsverordnung, also für Erbfälle ab August 2015, ist die Gestaltung schwieriger geworden, da der Grundsatz der Nachlasseinheit gilt.
Restrisiko: Der Pflichtteilsberechtigte weist dem deutschen Gericht gegenüber nach, dass das Motiv dieses Auslandsinvestments des Erblassers einzig und allein die vorsätzliche Umgehung des Pflichtteilsanspruchs war. Man muss hier also geschickt vorgehen und darf sich nicht verplappern. Witwe Sparfroh sollte also zum Beispiel tunlichst nicht beim Kaffeekränzchen in großer Runde damit prahlen, dass sie die Wohnung in London kauft, um der Pechmarie eins auszuwischen. Vielmehr muss sie möglichst vielen Leuten erzählen, dass sie schon immer von einer Immobilie in England geträumt hat. Mehr zum Immobilienerwerb in UK hier.
Apropos Ausland: Witwe Sparfroh kann natürlich auch gleich selbst aus Deutschland wegziehen. Innerhalb der EU gilt dann – wenn sie im Testament nichts anderes bestimmt – das Erbrecht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Auch außerhalb der EU gilt in vielen Ländern (insbesondere den Common Law Jurisdiktionen) das Recht des „domicile“, also wiederum das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts. Witwe Sparfroh muss also nur ein Land finden, in dem ihr sowohl das Erbrecht gefällt, als auch das Wetter zusagt. Und weg ist der Pflichtteilsanspruch der Tochter Pechmarie.
(5) Eine Klage auf Pflichtteilszahlung kann man für den Berechtigten zudem noch unattraktiver machen, wenn man in das Testament ein (kleines) Vermächtnis auslobt, das aber wegfällt, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsanspruch geltend macht (sog. auflösende Bedingung). Im Testament kann man anordnen, dass dieses Vermächtnis in Raten ausbezahlt werden soll. Oder man kann es als Vorvermächtnis gestalten, vor allem wenn Pechmarie bereits Kinder hat, die bei der Oma noch nicht völlig in Ungnade gefallen sind, und die es später als Nachvermächtnis erhalten sollen.
Fazit: Wenn der Testamentsersteller es wirklich darauf anlegt, kann man den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten sehr stark reduzieren, im Extremfall bis auf null.
Mehr zu Pflichtteilsansprüchen in Deutschland, England und USA:
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“Das USA-Erbrecht kennt keinen Pflichtteilsanspruch?” – Blödsinn!
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Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer Abteilung für britisch-deutsche Prozessführung (GP Chambers) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische Vertragsgestaltung, Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und Erbfälle.
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[…] ein Satz. Die Berechnungsgrundlage des Pflichtteils zu reduzieren, ist auch noch relativ einfach (siehe hier). Aber den Pflichtteilsanspruch tatsächlich komplett zu entziehen, klappt im echten Leben nur […]