Das englische Finanzamt zeigt Erbarmen mit den Erben von Wohnimmobilien

Seit April 2017 gilt in UK ein zusätzlicher Freibetrag, wenn Wohneigentum vererbt wird

Die Prinzipien der britischen Erbschaftsteuer sind sehr einfach: Besteuert wird – im Unterschied zu Deutschland – nicht der jeweilige Empfänger (Erbe oder Vermächtnisnehmer), sondern der Nachlass als solcher. Darauf gewährt das britische Finanzamt (HMRC) einen einmaligen Freibetrag (nil rate band) von derzeit 325.000 Pfund.

Der Rest wird pauschal mit der in UK allgemeingültigen „inheritance tax rate“ von 40% besteuert, egal ob die KInder erben oder ein nicht verwandter Wirtshausfreund. Neben Sonderfreibeträgen für Landwirtschaft und gemeinnützige Institutionen ist die einzige praxisrelevante Ausnahme von dieser 40%-Besteuerung die sog. „spouse exemption“: Wenn der Ehegatte erbt, steht diesem ein unbegrenzter Steuerfreibetrag zur Verfügung („unlimited spouse exemption“). Details zur englischen Erbschaftssteuer hier.

Nun sind in Großbritannien bekanntlich innerhalb der letzten Jahrzehnte die Immobilienpreise explodiert (Literaturtip dazu: „Capital“ von John Lancaster). Deshalb häuften sich die Fälle, in denen der Wert des Wohnhauses, das der Erblasser sich im Lauf seines Lebens zusammengespart hatte, weit über der allgemeinen „nil rate band“ von 325.000 Pfund lag, vor allem im Großraum London und anderen größeren englischen Städten. Die Kinder waren also schlimmstenfalls gezwungen, die Immobilie zu verkaufen, um die englische Erbschaftsteuer (Inheritance Tax) bezahlen zu können. Dagegen regte sich in der Bevölkerung immer mehr Unmut.

Hierauf hat der britische Gesetzgeber nun reagiert, und mit der sogenannten „residence nil rate band (RNRB)“ einen zusätzlichen Erbschaftsteuerfreibetrag eingeführt, vergleichbar mit dem deutschen „Familienheimprivileg“ in § 13 I Nr. 4b und 4c Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz). Dieser zusätzliche Freibetrag (additional inheritance tax threshold) gilt für Erbfälle im Vereinigten Königreich (also England, Wales, Schottland und Nordirland) ab dem 6. April 2017 (Todestag des Erblassers). Das „schiefe“ Datum erklärt sich daraus, dass in Großbritannien das Steuerjahr (Tax Year) immer am 6. April beginnt, nicht am 1. Januar.

Die wichtigsten Voraussetzungen, um diese „residence nil rate band“ in Anspruch nehmen zu können sind:

der Erblasser muss eine Wohnimmobilie bzw. einen Miteigetumsanteil daran besessen haben, in der er irgendwann einmal selbst gewohnt hat und die auch in den Nachlass fällt (also nicht etwa per Anwachsung auf die übrigen Miteigentümer übergeht, zu dieser joint tenancy siehe hier)

diese Wohnimmobilie muss an directe Abkömmlinge (direct descendants) des Erblassers gehen, also an Kinder, Enkel usw. Der Ehegatte benötigt die RNBN ja nicht, denn ihm steht ohnehin der unbegrenze Ehegattenfreibetrag zu.

Derzeit (also für Todesfälle ab dem 6. April 2017) beträgt dieser zusätzliche Wohnimmobilienfreibetrag 100.000 Pfund. Die Summe wird über die nächsten vier Jahre stufenweise um jeweils 25.000 Pfund erhöht, also auf 175.000 Pfund ab 2020. Danach gibt es nur mehr kleinere Anpassungen in Höhe der Inflation.

Für größere Nachlassvermögen (Wert des Gesamtnachlasses mehr als zwei Millionen Pfund) schmilzt dieser Wohnimmobilienfreibetrag ab, ggf. bis auf null. Außerdem kann man die RNRB nur für ein einziges Haus geltend machen. Falls der Nachlass also mehrere Immobilien enthält, in denen der Erblasser gewohnt hat, muss der Executor wählen, für welches Haus er den Zusatzfreibetrag in Anspruch nehmen will.

Die Details der Berechnung sind nicht ganz einfach, vor allem wenn zuerst der überlebende Ehegatte erbt und später die Kinder, weil die Freibeträge dann (ganz oder teilweise) übertragen werden können (transfer of unused nil rate band). Mehr dazu (in Englisch) auf der offiziellen Website www.gov.uk. und in der Presse.

Weitere Infos zum internationalen Erbrecht und zur Erbschaftsteuer in Deutschland, UK, USA und anderen Ländern:

– – – –

Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer englischspachigen Prozessabteilung (GP Chambers) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische und deutsch-amerikanische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und internationale Erbfälle. Falls Sie bei einer anglo-amerikanischen Rechtsangelegenheit sowie in Erbschaftsteuerfragen Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Graf & Partner mit ihrem internationalen Netzwerk in Europa sowie im außereuropäischen englischsprachigen Rechtsraum gerne zur Verfügung. In UK, Kanada sowie den meisten großen US-Bundesstaaten verfügen wir über gute persönliche Kontakte zu Attorneys-at-Law in mittelgroßen Kanzleien.

 

2 Comments