Erstaunliche Unterschiede bei der gesetzlichen Erbfolge

Verstirbt jemand ohne einen Ehepartner oder Abkömmlinge zu hinterlassen, so erben nach deutscher gesetzlicher Erbfolge dessen Eltern (§ 1925 Abs. 2 BGB). Soweit die Eltern des Erblassers bereits vorverstorben sind, treten deren Abkömmlinge jeweils an deren Stelle (§ 1925 Abs. 3 BGB). Ein Beispiel:

Die Mutter des Erblassers hatte drei Kinder, den Erblasser selbst und ein Mädchen mit demselben Mann, später noch einen weiteren Sohn mit einem anderen Mann. Der Erblasser hatte somit eine Schwester sowie einen Halbbruder. Beide leben noch.

Nach deutschem Erbrecht treten gemäß § 1925 Abs. 3 BGB sowohl die Schwester als auch der Halbbruder zu gleichen Teilen an die Stelle der vorverstorbenen Mutter, erben also jeweils 1/4 des Nachlasses (die andere Hälfte geht an den Vater des Erblassers bzw. dessen Abkömmlinge). Mehr zur gesetzlichen Erbfolge nach deutschem Recht in dieser Broschüre hier. Übrigens: Die Regeln zur gesetzlichen Erbfolge in Österreich kommen zum identischen Ergebnis.

So weit, so einfach und fair. Wo ist das Problem?

Nun, andere Rechtsordnungen treffen bei der gesetzlichen Erbfolge eine andere Wertung. Die Regeln zur gesetzlichen Erbfolge in England und Wales (Flowchart hier) sowie die Erbfolge-Regelungen in Schottland ordnen an, dass „echte“ Brüder und Schwestern (sog. „whole-blood siblings“) Vorrang vor Halbgeschwistern haben („half-blood siblings“).

Spielt unser Beispielsfall also in England, so wird die Schwester des Erblassers Alleinerbin, der Halbbruder geht in England komplett leer aus. Aus Sicht des deutschen Erbrechtsanwalts ein überraschendes Ergebnis und man kommt auf die Idee, über den Gleichheitsgrundsatz nachzudenken. Darf man Halbgeschwister erbrechtlich dafür „bestrafen“, dass sie nicht mit demselben zweiten Elternteil gezeugt wurden wie der Verstorbene? England, Schottland und weitere Common Law Rechtsordnungen machen dies jedenfalls so und empfinden das Ergebnis offenbar nicht als ungerecht. In den USA ist die gesetzliche Erbfolge von Bundesstaat zu Bundesstaat unterschiedlich (mehr zum USA-Erbrecht hier).

Zurück nach Großbritannien

Die gesetzliche Erbfolge wurde in England zum 1. Oktober 2014 per „Inheritance and Trustees Powers Act 2014“ etwas geändert. Stirbt dort also jemand ohne ein Testament, wird der Nachlass nach diesen (neuen) Rules of Intestacy für England & Wales verteilt (Details hier).

In Schottland gelten eigene Erbrechtsgesetze (mit eigener Terminologie: hier heißen Geschwister nicht siblings sondern collaterals), die im Punkt des gesetzlichen Erbrechts von Geschwistern aber zum selben Ergebnis kommen. Für Schottland klingt das so:

In the case of collaterals, i.e. brothers and sisters of the deceased or of an ancestor of the deceased, both those of the full blood and those of the half blood are entitled to succeed, but collaterals of the full blood have preference: if there are no collaterals of the full blood, the collaterals of the half blood rank without distinction as between those related through the father or mother.

Weitere Unterschiede in der gesetzlichen Erbfolge zwischen Großbritannien einerseits sowie Deutschland und Österreich andererseits werden hier erläutert.

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Weitere Informationen finden sich auch in unseren beiden Broschüren zum deutschen und internationalen Erbrecht:

Weitere Infos speziell zu deutsch-österreichischen sowie deutsch-britischen und deutsch-amerikanischen Erbfällen finden Sie hier:

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