Traditionell verwahren in Großbritannien oft Anwaltskanzleien (Solicitors) die Testamente, weil diese Solicitors das Testament in der Regel auch erstellt haben und darin sehr häufig auch als Executor benannt sind. Der Anwalt bzw. die Kanzlei benötigt das Originaltestament im Ernstfall also ohnehin, um das Nachlasszeugnis (Grant of Probate) zu beantragen.
Allerdings ist nicht jede englische Anwaltskanzlei perfekt organisiert. Zudem kann der Anwalt (vor allem wenn es eine Einzelkanzlei oder kleine Sozietät ist) bei Eintritt des Erbfalls schon vorverstorben sein. Dann muss man das Testament später mühsam beim Kanzleiverwalter suchen.
Es ist daher mittlerweile auch in Großbritannien immer beliebter, das Testament beim englischen Nachlassgericht (Probate Service) zu hinterlegen. Wie das technisch genau funktioniert und was es kostet, ist im Informationsblatt „How to deposit a will with the Probate Service“ erklärt.
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Weitere Informationen: Zu Erbrecht und Nachlassabwicklung in England allgemein hier. Achtung: Für Schottland gelten andere Bestimmungen hier, ebenso für Nordirland hier. Zum Thema UK-Erbschaftssteuer auch auf Wikipedia. Zu den schwierigen Fragen eines grenzüberschreitenden Erbfalls, einer etwaigen Doppelbesteuerung und dazu, ob und wie die in UK gezahlte Erbschaftssteuer auf etwaige deutsche Erbschaftssteuerschuld angerechnet werden muss: Zur gegenseitigen Anrechnung von Erbschaftssteuer zwischen England/UK und Deutschland siehe den ausführlichen Beitrag hier, sowie die weiteren Links hier (aus UK-Sicht) sowie hier
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