Was man in Deutschland als Vorsorgevollmacht bezeichnet, heißt in Großbritannien „Lasting Power of Attorney“ (LPA), also „überdauernde Vollmacht“. Das „Lasting“ (überdauernd) bezieht sich auf die Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers, soll also – wie die deutsche Vorsorgevollmacht eine Betreuung überflüssig machen. Mehr zur Betreuung in England in diesem Beitrag hier.
Die LPA gibt es in zwei verschiedenen Ausprägungen: als Vollmacht für finanzielle Angelegenheiten und als Gesundheitsfürsorgevollmacht. Je nach Ausgestaltung agiert der oder die Bevollmächtigte dann als
Während eine deutsche Vorsorgevollmacht keine besonderen Formvorschriften erfüllen muss, gilt eine LPA in England nur, wenn diese auf einem speziellen Formular erteilt und vom Vormundschaftsgericht (Office of the Public Guardian, OPG) bestätigt ist, also einen Stempel „Validated OPG“ trägt. Die Gebühr hierfür beträgt derzeit 82 Pfund. Im Unterschied zu Deutschland wird die wirksame Erteilung einer Vorsorgevollmacht somit schon frühzeitig geprüft.
In Schottland und Nordirland gelten übrigens andere Formalitäten.
Was ist nun aber der Unterschied zur „Enduring Power of Attorney“?
Nun, „Enduring Power of Attorney“ (EPA) war die offizielle Bezeichnung bis zum 1. Oktober 2007, danach wurden die Formulare und das Procedere geändert und man spricht seither von Lasting Power of Attorney. EPA, die vor dem 1.10.2007 erteilt wurden, sind aber nach wie vor gültig.
In jedem Fall erlöschen sowohl EPA wie LPA, wenn der Vollmachtgeber (Donor) sie widerruft (cancels) oder verstirbt. Eine Vollmacht über den Tod hinaus (transmortale oder postmortale Vollmacht) kennt das englische Recht nicht (Details siehe hier: „Haftungsfalle für Erbrechtsanwälte: In USA und GB gibt es keine transmortale Vollmacht“).
Sind in England Patientenverfügungen zulässig?
Ja. Die übliche Bezeichnung dafür ist „Living Will“ oder „Advance Decision“, also „Entscheidung im Voraus“ (gemeint ist über medizinische Maßnahmen). Auch hier sind die Formerfordernisse des englischen Rechts strenger als bei uns. In Deutschland genügt nach § 1901a BGB die Schriftform, die Patientenverfügung muss also nur unterzeichnet sein (mehr dazu hier). Ein Living Will in Großbritannien muss dagegen von mindestens einem Zeugen (Witness) mit unterschrieben werden, um wirksam zu sein. Details zu Living Will und Advance Decision auf der Website des National Health Service (NHS).
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[…] Ähnlich wie in Deutschland kann man die Bestellung eines (fremden) Betreuers vermeiden, indem man in gesunden Tagen eine Vorsorgevollmacht und/oder eine Betreuungsverfügung erstellt. In UK heißt das entweder “Enduring Power of Attorney” (EPA), die aber nur mehr gültig sind, wenn sie vor dem 1.10.2007 erstellt wurden, oder aber (seit 1.10.2007) “Lasting Power of Attorney” (LPA). Im Unterschied zu Deutschland ist die LPA nur wirksam, wenn diese offiziell beim “Office of the Public Guardian” registriert wurde, was eine Gebühr von (derzeit) gut 80 Pfund auslöst.Mehr zur LPA in diesem Beitrag hier. […]