Wer vor deutschen Gerichten oder Behörden englische Urkunden (z.B. Erbschein, Handelsregisterauszug, Geburts- oder Heiratsurkunde, Schul- oder Universitätszeugnisse) als Beweismittel verwenden will, muss diese Urkunden oft in öffentlich beglaubigter Form vorlegen, weil die deutsche Stelle sonst nicht überprüfen kann, ob es sich um eine echte Urkunde handelt. Also auch ein Original-Erbschein oder ein vom englischen Companies House selbst beglaubigter Handelsregisterauszug genügt deutschen Behörden meist nicht.
Im Zivilprozess wird häufig die Vorlage eines Dokuments ohne Beglaubigung genügen, vor allem wenn niemand die Echtheit anzweifelt. Spätestens aber wenn der Prozessgegner die Echtheit bestreitet, muss man das Dokument offiziell beglaubigen lassen.
Diese so genannte „Legalisation“ einer Urkunde erfolgt durch eine sogenannte Apostille, die in England ausschließlich durch das „Legalisation Office“ vorgenommen wird, eine Abteilung des UK Außenministeriums (Foreign and Commonwealth Office, FCO). Details und Erläuterungen zum finden sich auf der Website des Legalisation Office. Das FCO ist auch für die internationale Zustellung von Dokumenten zuständig (siehe hier).
Ein solche „Legalisation“ ist die offizielle Bestätigung, dass eine Unterschrift, ein Siegel oder ein Stempel auf einem behördlichen Dokument des Vereinigten Königreichs echt ist (sog. Authentizitätszertifikat). Ob der Inhalt dieser Urkunde den Tatsachen entspricht (ob also zum Beispiel ein Erbschein inhaltlich richtig ist), bestätigt die Apostille dagegen nicht, sondern nur, ob die Urkunde tatsächlich von einer englischen Behörde so ausgestellt wurde.