Doppelte Staatsbürgerschaft bedeutet nämlich unter Umständen auch doppelte Steuerpflicht
Wenn entweder der Erblasser oder der Begünstigte (Erbe, Vermächtnisnehmer etc.) in Deutschland dauerhaft wohnhaft sind, unterliegt der gesamte weltweite Nachlass (bzw. das dem in Deutschland wohnenden Begünstigten zufließende Vermögen) gemäß § 2 Abs 1 Nr. 1a ErbStG der deutschen Erbschaftssteuer. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es seit Geltung der EU-Erbrechtsverordnung am17. August 2015 in erster Linie nicht mehr an.
Eine Ausnahme von diesem Wohnsitzprinzip enthält jedoch § 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG. Demnach sind deutsche Staatsangehörige weiterhin mit dem gesamten weltweiten Nachlass in Deutschland steuerpflichtig, wenn der Wegzug ins Ausland weniger als 5 Jahre zurück liegt. Dies ist auch dann der Fall, wenn weder der Erblasser noch die Erben einen Wohnsitz in Deutschland haben.
Im Umkehrschluss bedeutet das dann für britische Staatsangehörige, dass ab dem Wegzug aus Deutschland die unbeschränkte Steuerpflicht gänzlich wegfällt. Der gesamte Nachlass ist dann nur noch in Großbritannien zu versteuern – und auch nur, wenn er den dort geltenden Freibetrag von 325.000 GBP übersteigt.
Risiko der doppelten Staatsbürgerschaft für Briten
Wegen des Brexit beantragen immer mehr Briten die deutsche und damit doppelte Staatsbürgerschaft. Seit dem Referendum im Jahr 2016 sind die Anträge um 1.104 % angestiegen. Dabei haben jedoch nur wenige Briten mit Sehnsucht nach einem deutschen Pass im Blick, dass die doppelte Staatsbürgerschaft im Einzelfall verheerende Folgen bei der Erbschaftssteuer haben kann. Sobald nun nämlich auch die deutsche Staatsbürgerschaft vorliegt, ist der Nachlass in Deutschland zu versteuern – und dann selbstverständlich auch noch bis zu 5 Jahre nach dem Wegzug aus Deutschland. Entscheidet sich ein Brite also seinen Ruhestand in der Heimat in Großbritannien zu verbringen und verstirbt innerhalb von 5 Jahren nach dem Umzug, so ist der gesamte Nachlass sowohl in Großbritannien als auch in Deutschland zu versteuern. Zwar gibt es in beiden Ländern Anrechnungsmöglichkeiten. Der Umfang der Anrechenbarkeit hängt aber von verschiedensten Faktoren ab und macht die Erbschaftssteuererklärung am Ende unter Umständen sehr teuer.
Vermieden werden kann diese „doppelte Steuerpflicht“ nur durch die rechtzeitige Aufgabe der zuvor mühsam beantragten deutschen Staatsbürgerschaft. Dies ist nach §§ 17, 26 STAG möglich, wenn eine weitere, wie hier die britische Staatsbürgerschaft vorliegt.
Fazit: Die Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft hat Auswirkungen auf Rechtsbereiche, die dem britischen Anstragsteller oft nicht bewusst sind. Die Entscheidung „whether to become a German citizen“ will daher im Einzelfall genau überlegt sein.
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