Experten für die Abwicklung deutsch-amerikanischer Erbfälle
Wenn Deutsche in den USA erben, macht sich nach der ersten Freude oft Frust breit, weil die deutschen Erben nämlich in aller Regel folgendes feststellen:
- Der deutsche Erbschein ist in USA wertlos. Um an das Nachlassvermögen in USA zu gelangen, benötigen die deutschen Erben ein separates Nachlasszeugnis eines U.S.-amerikanischen Nachlassgerichts (Details hier). Befindet sich das Erbe in mehreren Bundesstaaten, sind also die ererbten Nachlassgegenstände auf verschiedene Regionen der USA verteilt, braucht man innerhalb der USA sogar mehrere Erbscheine (mehr dazu hier). Und damit meist auch mehrere US-Anwälte.
- Handelt es sich bei dem Erbe um Grundstücke (Immobilien), gilt prinzipiell das Erbrecht des jeweiligen U.S.-Bundesstaates (mehr dazu hier). Existiert kein Testament, gilt also die gesetzliche Erbfolge des Bundesstaates in den USA, in dem die amerikanische Immobilie liegt. Gibt es ein deutsches Testament, stellen sich ebenfalls fragen: Umfasst das deutsche Testament überhaupt die Erbmasse in den USA? Falls ja, gilt das deutsche Testament in USA? Falls ja, wie erklärt man dem US-amerikanischen Nachlassgericht den Inhalt des deutschen Testaments? In welcher Form müssen die deutschen Dokumente beglaubigt und übersetzt werden, damit das Nachlassgericht in USA diese akzeptiert? Und schließlich: Greifen Pflichtteilsansprüche im Hinblick auf den Nachlass in den USA?
- Für die Abwicklung des Erbfalls in den USA benötigt man in den meisten U.S.-Bundesstaaten sowohl einen amerikanischen Rechtsanwalt (Attorney at Law) als auch einen U.S.-Bürger (oder wenigstens einen „Permanent U.S. Resident“), der als Nachlassabwickler fungiert. Manchmal kann diese Rolle der U.S.-Erbrechtsanwalt selbst übernehmen, aber nicht in allen Staaten. Dann muss man sich zusätzlich zum Attorney at Law auch noch eine Vertrauensperson vor Ort auswählen, die die Aufgabe des Executors oder Administrators übernimmt. Mehr dazu hier.
- Bevor das Erbe in USA freigegeben wird, müssen zudem auch noch erhebliche Steuerformalitäten erledigt werden, insbesondere wenn es sich um eine Immobilie handelt.
„Do it yourself“ funktioniert bei der Abwicklung einer USA-Erbschaft selten
Nicht nur deshalb, weil das Nachlassverfahren in den meisten USA-Bundesstaaten verlangt, dass ein dort zugelassener Rechtsanwalt agiert, sondern weil deutsche Erben häufig viele Fehler machen. Die Beteiligten reden auch meist aneinander vorbei. Ein Klassiker ist, dass die US-amerikanische Bank einen Erbschein verlangt. Der deutsche Erbe schickt dann meist eine beglaubige Abschrift des deutschen Erbscheins nach USA, oft mit einer beglaubigten Übersetzung. Nur um zu erfahren, dass die amerikanische Bank (oder Versicherung) natürlich einen USA-Erbschein gemeint hat. Aber dann stellt sich oft die Frage, in welchem Bundesstaat muss dieser beantragt werden. Stellt man den Antrag bei einem falschen Nachlassgericht oder verwendet man das falsche Formular, gehen wieder Monate ins Land, bis man erfährt, dass das Gericht sich als unzuständig erklärt hat. In der Zwischenzeit laufen Abgabefristen für die US-amerikanische Erbschaftsteuererklärung. Grundsteuern für etwaige Nachlassimmobilien werden überfällig, was zu Zwangshypotheken führen kann und so weiter.
Der Versuch, einen USA-Erbfall von Deutschland aus selbst abzuwickeln, um sich die Anwaltskosten zu sparen, führt in aller Regel genau zum Gegenteil: insgesamt massiv höheren Kosten. Wir arbeiten seit vielen Jahren mit spezialisierten Erbrechtsanwälten in den USA zusammen und können dadurch eine effiziente Nachlassabwicklung garantieren. Da wir aus Erfahrung wissen, welche Informationen und welche Unterlagen die Anwaltskollegen in USA benötigen, stellen wir diesen ein Paket zusammen, mit dem diese ohne viele Rückfragen die nötigen Erbscheinsanträge in USA stellen können. Wenn gewünscht, leiten diese dann auch den Verkauf der Nachlassgegenstände ein, insbesondere den Verkauf der geerbten Immobilien.
Weitere Infos zu Erbrecht, Nachlassabwicklung und Erbschaftsteuer in USA finden Sie hier:
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Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer englischspachigen Prozessabteilung (GermanCivilProcedure) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische und deutsch-amerikanische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und internationale Erbfälle. Falls Sie bei einer anglo-amerikanischen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Graf & Partner mit ihrem internationalen Netzwerk in Europa sowie im außereuropäischen englischsprachigen Rechtsraum gerne zur Verfügung. In UK, Kanada sowie den meisten großen US-Bundesstaaten verfügen wir über gute persönliche Kontakte zu Attorneys-at-Law in mittelgroßen Kanzleien.
Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), Telefon +49 (0) 941 – 463 7070.
[…] Erben wissen zunächst gar nicht, dass in USA ein eigener Erbschein beantragt werden muss (Details hier), sondern schicken – ganz naiv – erst einmal den deutschen Erbschein (übersetzt und […]