Prozesskosten-Sicherheitsleistung in England nach Brexit?

Eine Zivilklage in England zu erheben kann nach Brexit doppelt so teuer werden

In England & Wales zu prozessieren, ist aus deutscher Sicht ohnehin bereits absurd teuer, langwierig und umständlich. Die Anwaltskosten in einem Zivilverfahren liegen im Vereinigten Königreich um Faktor 5 bis 10 höher. Mindestens. Das sage ich fast täglich deutschen Mandanten, seien es Unternehmer oder Privatpersonen, die in UK klagen wollen. So richtig glauben tut es zunächst keiner. Erst wenn sich die konkreten Auswirkungen der englischen Zivilprozess-Begriffe wie

  • Disclosure“ (alle Informationen müssen vor Klageeinreichung zwischen den Parteien formell ausgetauscht werden),
  • Bundle“ (die relevanten Unterlagen müssen dem Barrister in einem vollständigen, geordneten und Inhaltverzeichnis versehenen Dokumentenpaket zur Verfügung gestellt werden; natürlich in englischer Sprache),
  • Pre Action Protocol“ (bevor eine Klage in UK überhaupt zulässig ist, müssen die Parteien in einem formellen Verfahren die Einigungsmöglichkeiten abklopfen; behauptet eine Seite Verhandlungsbereitschaft, kann man nicht ohne weiteres trotzdem klagen),
  • Written Witness Statements“ (Zeugenaussagen werden nicht nur im Schriftsatz angekündigt, sondern müssen in Form einer vom Zeugen unterzeichneten schriftlichen Erklärung eingereicht werden, mit allen Einzelheiten und einer ausdrücklichen Versicherung der Richtigkeit), usw.

gnadenlos auf den Time Sheets der englischen Solicitors und Barristers niederschlagen, wird der deutsche Mandant blass um die Nase und murmelt meist etwas wie: „Jetzt weiß ich, was Sie mit absurd teuer gemeint haben.“ Anwaltskosten von 30.000 Pfund sind da auch für mittel-umfangreiche Zivilverfahren nicht ungewöhnlich, wohlgemerkt bevor der Prozess eigentlich in die heiße Anhörungsphase gelangt. Dann kann man für seinen Solicitor und den Barrister Tagessätze von 3.000 bis 8.000 Pfund veranschlagen, wobei man wissen muss, dass in England die Gerichtstermine erheblich länger dauern als in Deutschland. Wirtschaftsprozesse und umfangreiche Privatklagen werden meist gleich für ein paar Tage hintereinander terminiert, jeweils von morgens um 8 oder 9 Uhr bis nachmittags um 16 Uhr.

Weitere Kostentreiber wie beglaubigte Übersetzungen deutscher Unterlagen (siehe Disclosure!), Reisekosten nach England und Kosten für etwaige Sachverständige, die in UK in der Regel durch die Parteien selbst gefunden, beauftragt und bezahlt werden müssen, seien nur am Rande erwähnt.

Sicherheitsleistung für die Anwaltskosten des Prozessgegners

Angesichts dieser hohen Kosten für die eigene Anwälte und Sachverständigen ist es besonders bitter, wenn man auch noch zu Beginn des Zivilprozesses eine Sicherheitsleistung für die entsprechenden Kosten der Gegenseite (security for costs) hinterlegen müsste. Das verdoppelt dann gleich die zu Prozessbeginn aufzubringende Liquidität.

Aber das muss man als deutscher Kläger vor einem englischen Gericht ja gottlob nicht, richtig? Als Kläger, der in einem EU-Mitgliedstaat wohnt oder seinen Firmensitz hat, ist man ja durch Section 25.13(2)(a) der englischen Zivilprozessordnung (Civil Procedure Rules) davor geschützt, dass das englische Gericht die Hinterlegung einer solchen Sicherheitsleistung (security for costs) anordnet. Wie dies in umgekehrter Richtung auch in § 110 der deutschen ZPO geregelt ist.

Aber:  Gilt das auch noch post Brexit?

Gilt dieses Privileg, als deutscher Kläger in Großbritannien keine Prozesskostensicherheit erbringen zu müssen, auch noch nach Brexit? Das ist nach derzeitiger Gesetzeslage in UK keineswegs klar. Warum die Rechtslage verworren ist, erklärt Barrister Michael McParland in seinem Post hier.  Das unscheinbare „QC“ hinter seinem Namen bedeutet übrigens „Queens Counsel“, zeichnet ihn also als besonders erfahrenen und qualifizierten Prozessanwalt (Barrister) aus. Mit den Stundensätzen, die das „QC“ so mit sich bringt (in London i.d.R. mindestens 600 Pfund, eher mehr).

Man sieht an den Ausführungen im Post des Kollegen McParland: Die Details des internationalen Privatrechts sind komplex. Für deutsche Kläger im Vereinigten Königreich soll genügen, dass (post Brexit) im schlimmsten Fall neben den massiven eigenen Kosten auch noch eine Prozesskostensicherheitsleistung angefordert werden kann.

Fazit

Mein Standardrat: Bei Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen in Großbritannien auf keinen Fall englisches Recht und englischen Gerichtsstand akzeptieren! Und/oder: Durch geschickte Vertragsgestaltung dafür sorgen, dass man selbst nie erheblich in Vorleistungen gehen muss. Damit vermeidet man die Situation, in UK klagen oder vollstrecken zu müssen.

Ist eine Klage in UK trotzdem unvermeidbar, holen Sie sich einen Koordinator ins Boot, der die Abläufe in UK gut kennt und wenigstens finanzielle Schadensbegrenzung betreiben kann. Die britischen Kollegen neigen nämlich dazu, in internationalen Verfahren besonders umständlich zu agieren.

Weitere Informationen zu Prozessführung in England und den USA in diesen Beiträgen hier.

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