Hat mich die britische Erbtante bedacht?
Stirbt ein in England lebender Verwandter, fragen sich die (deutschen) Angehörigen natürlich: Gibt es ein Testament? Und falls ja, was steht drin? Vor allem, wenn der/die Verstorbene alleinstehend bzw. verwitwet war und keine Kinder hatte. Da in England das Nachlassgericht (Probate Court) für die Abwicklung des Nachlasses immer einen sog. Personal Representative bestellt (in manchen Konstellationen Executor, in anderen Administrator genannt), egal, ob ein Testament existiert oder nicht (Details dazu hier), kann man sich – wenn man gute Nerven hat – gedulden und abwarten, ob einen dieser Personal Representative nach einigen Monaten Bearbeitungsdauer kontaktiert.
Dies wird der Personal Respresentative immer dann tun, wenn der deutsche Verwandte ausdrücklich im Testament als Beneficiary bedacht ist und wenn der Personal Representative dessen Adresse ermitteln kann. Wer hier kein Risiko eingehen will oder die Beareitung beschleunigen möchte, sollte sich aber besser von sich aus direkt beim Personal Representative melden und diesem die Adressrecherche ersparen.
Existiert kein Testament, gilt also die gesetzliche Erbfolge, müssen die gesetzlichen Erben zunächst einmal juristisch ermittelt und dann auch tatsächlich gefunden werden, was bei internationalen Erbfällen oft gar nicht so einfach ist. Zudem kosten die Dienste sogenannter Erbenermittler hohe Gebühren. Wer also vom Tod eines Verwandten in England erfährt und es für möglich hält, der nächste lebende Verwandte zu sein, der sollte von sich aus den Nachlassverwalter kontaktieren. Aber wie findet man diesen Personal Representative?
Testamente und Erbscheine sind in England online anrufbar
Nun, zunächst sollte man den Namen des/der Verstorbenen in Verbindung mit dem Begriff „Deceased Estate“ googeln, weil in UK der Personal Representative häufig eine Mitteilung in die Zeitung setzt, dass sich Gläubiger des Nachlasses melden sollen, eben eine sogenannte Deceased Estate Notice (gemäß Trustee Act 1925). Hintergrund ist, dass nach englischem Recht nicht wie in Deutschland die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten haften, sondern nur der Nachlass selbst. Verpassen Gläubiger des Verstorbenen eine in der Zeitung veröffentlichte Meldefrist, ist die Forderung des Nachlassgläubigers (Estate Creditor) verfallen. Meistens werden solche Mitteilungen in der London Gazette veröffentlicht, mehr Informationen dazu hier.
Wie komme ich an eine Kopie des Testaments?
Wenn man es noch genauer wissen möchte oder wenn der Personal Representative (bzw. dessen Solicitor) nicht reagiert oder unkooperativ ist, kann man beim zentralen „Postal Searches and Copies Department“ in Leeds eine Kopie des englischen Erbscheins (Grant of Probate) anfordern. Dieser Erbschein nennt den Namen des Executors / Administrators und enthält sogar den Wert des Gesamtnachlasses (financial summary). Ein – natürlich anonymisiertes – Beispiel eines echten englischen Erbscheins hier: Erbschein High Court of Justice (London).
Oder man fordert gleich eine Kopie des Testaments an, falls ein solches existiert (Details zum Thema englisches Testament hier). Das englische Recht gewährt hier also jedermann erstaunlich weite Einsichtnahmerechte. Der Antragsteller muss kein besonderes Interesse nachweisen, sondern lediglich ein Antragsformular (PA1S Search for Probate) ausfüllen und einen Scheck über 10 Pfund einschicken.
Weitere Informationen sind auf dem Antragsformular „Application for a Probate Search“ enthalten, das hier zum Download steht: pa01s-eng_Application_for_Probate_Search
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