Antrag auf Bestellung eines „Special Administrator“ beim örtlichen amerikanischen Nachlassgericht
Verstirbt jemand in USA, der allein gewohnt hat, stellt sich die Frage, wer die Wohnung oder das Haus nach wichtigen Dokumenten (Testament, Bankkontoauszüge, Aktien, Geburtsurkunden usw.) durchsuchen und diese Unterlagen und Wertsachen sicherstellen darf. Manchmal nimmt die Polizei (Sheriff’s Department) oder der Gerichtsmediziner (Coroner) Wertsachen oder persönliche Gegenstaände wie Schlüssel oder Handy in Verwahrung, wenn diese offen zugänglich herum liegen, jedoch nicht immer. Eine strategische Suche nach Dokumenten, vor allem ein Testament, darf und wird die Polizei in der Regel nicht vornehmen. Und selbst wenn solche Gegenstände in Verwahrung genommen wurden, stellt sich die Frage, wer diese herausverlangen darf.
Gibt es in den USA Nachlasspfleger?
In solchen Konstellationen – wenn also kein Ehegatte und keine sonstige bevollmächtigte Person existiert und auch die Erbfolge noch unklar ist – bestellt das Nachlassgericht in Deutschland einen Nachlasspfleger, dessen Aufgabe es gem. § 1960 BGB ist, den Nachlass zu sichern, also Wertsachen in Verwahrung zu nehmen, ggf. Türschlösser auszutauschen, um das Haus bzw. die Wohnung einbruchsicher zu machen usw.
Bei einem Todesfall in den USA ist es ähnlich. Der Nachlasspfleger heißt in den meisten US-Bundesstaaten „Special Administrator“ und das lokale Nachlassgericht bestellt diesen in der Regel auf Basis eines „Notantrags“, genannt:
„emergency application to appoint a Special Administrator to preserve and secure the real and personal property of the Decedent until such time as a Personal Representative is appoint.“
Es wird also ein vorläufiger Nachlassverwalter (Special Administrator) bestellt, der den Nachlass (Estate) erhält und sichert (preserve and secure), bis klar ist, wer der tatsächliche endgültige Nachlassabwickler (Personal Representative) ist, entweder auf Basis eines Testaments oder auf Basis gesetzlicher Erbfolge.
Ohne Anwalt im jeweiligen USA-Bundesstaat geht es nicht
Leben die nächsten Verwandten des in USA Verstorbenen in Deutschland, sollten diese möglichst bald einen lokalen Erbrechtsanwalt (Probate Lawyer, Estate Lawyer) auswählen und beauftragen. Denn von Deutschland aus wird eine solche PETITION FOR APPOINTMENT OF SPECIAL ADMINISTRATOR nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung klappen.
Falls Sie ein Rechtsproblem in Amerika haben und einen Attorney at Law oder einen Mediator benötigen, fragen Sie uns gerne.
Das anglo-deutsche Anwaltsteam der Kanzlei Graf & Partner löst seit 2003 deutsch-britische und deutsch-amerikanische Rechtsfragen. Die Prozessabteilung GP Litigation berät und vertritt deutsche, britische und US-amerikanische Unternehmen in Arbitrationverfahren wie in Gerichtsprozessen.
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