Die „Probate Fees“ im englischen Erbscheinsverfahren betragen nun 300 statt bisher 273 Pfund
Still und leise wurden zum 1. Mai 2024 die Gerichtsgebühren für die Erteilung eines Nachlasszeugnisses (Grant of Probate bzw. Letters of Administration) in England und Wales um 10 Prozent erhöht. Details zu den neuen Gebühren auf der offiziellen Regierungswebsite: https://www.gov.uk/applying-for-probate/fees
Nun sind die 27 Pfund Mehrkosten per se bei einem Erbscheinsantrag nicht tragisch, da es meist um beachtliche Vermögen geht. Was aber erheblich ärgerlicher ist, sind die Folgen, wenn in der Übergangsphase Antragsteller noch Pfund-Schecks über den bisherigen Betrag einreichen. Ja, richtig, Schecks! Das englische Gerichtswesen (HMCTS – His Majesty’s Courts and Tribunals System) bietet im Erbscheinsverfahren leider nicht die Option einer Überweisung, es müssen Schecks in GBP mit eingereicht werden, wenn man keinen englischen Solicitor beauftragen will, der die Gerichtsgebühr für einen verauslagt.
Bekommt also ein (deutscher) Antragsteller nicht rechtzeitig mit, dass die Erbscheinsgebühr in England nun 300 Pfund beträgt (viele Websites nennen noch die alten Beträge, Stand heute, als ich diesen Beitrag schreibe, sogar noch die London Gazette Website), und reicht er daher einen Scheck über einen zu geringen Betrag ein, kommt mit mehreren Monaten Verzug eine Nachricht von HMCTS, dass noch 27 Pfund fehlen. Die Gebühr einer deutschen Bank für die Ausstellung eines Schecks über englische Pfund – falls die jeweilige deutsche Bank das überhaupt noch anbietet – beträgt um die 20 Euro. Und man verliert – wie gesagt – einige Monate an Zeit bis das englische Nachlasszeugnis dann endlich erteilt wird.
Die Experten für englisches Erbrecht und englische Erbschaftsteuer
Das Spezialgebiet unserer Kanzlei ist seit gut 20 Jahren das Erbrecht von England und Wales sowie das britische Erbschaftssteuerrecht. Seit der Kanzleigründung 2003 haben die Erbrechtsanwälte von Graf & Partner mehrere tausend internationale Nachlässe abgewickelt, also deutsche und englische Erbscheine beantragt, Erbschaftsteuererklärungen in England und Deutschland erstellt, Nachlassimmobilien verkauft und Nachlasskonten, Wertpapierdepots und Aktieninvestments aufgelöst.
Um deutschen Angehörigen und Erben, die mit der Abwicklung eines Erbfalls in England konfrontiert sind, die Unterschiede zu einem deutschen Erbfall zu verdeutlichen und einen Wegweiser für die Abwicklung eines Erbfalls in Großbritannien zu liefern, erstellte Rechtsanwalt Schmeilzl das Web-Portal Erbschaft in England
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