Auch die britische Bevölkerung wird im statistischen Durchschnitt immer älter und altersbedingte Demenz daher immer häufiger. Kann jemand in Großbritannien seine Angelegenheiten nicht (mehr) selbst besorgen, so bestellt das englische Betreuungsgericht (Court of Protection) einen Betreuer (Deputy). Wie so eine englische Betreuungsanordnung in der Praxis aussieht, zeigt dieses anonymisierte Beispiel: Betreuungsanordnung_Englisches_Gericht
Praxistipp zu Betreuungsanordnung in England
Als deutscher Anwalt sollte man übrigens darauf drängen, dass das englische Betreuungsgericht im Beschluss (Court Order), den vollen Namen und das Geburtsdatum der unter Betreuung stehenden Person aufnimmt. Sonst gibt es später in Deutschland manchmal Probleme mit Banken oder anderen Stellen. Die fragen dann nämlich, woher sie wissen, sollen, dass es sich bei dem „John Smith“ im Betreuungsbeschluss genau um den John Smith handelt, dem das deutsche Bankkonto gehört.
Wie vermeidet man die Betreuungsanordnung in UK?
Ähnlich wie in Deutschland kann man die Bestellung eines (fremden) Betreuers vermeiden, indem man in gesunden Tagen eine Vorsorgevollmacht und/oder eine Betreuungsverfügung erstellt. In UK heißt das entweder „Enduring Power of Attorney“ (EPA), die aber nur mehr gültig sind, wenn sie vor dem 1.10.2007 erstellt wurden, oder aber (seit 1.10.2007) „Lasting Power of Attorney“ (LPA). Im Unterschied zu Deutschland ist die LPA nur wirksam, wenn diese offiziell beim „Office of the Public Guardian“ registriert wurde, was eine Gebühr von (derzeit) gut 80 Pfund auslöst.Mehr zur LPA in diesem Beitrag hier.
Zum Vergleich die rechtliche Situation in Deutschland sowie Musterformulare: http://www.rechthaber.com/?s=vorsorgevollmacht.
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