Und was passiert bei der Scheidung vor einem englischen Gericht?
Wer nach deutschem Recht heiratet und nicht per notariellem Ehevertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart, der lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Begriff Gemeinschaft führt dabei etwas in die Irre, denn den Eheleuten gehört gerade nicht alles gemeinsam, was sie in der Ehe erwerben. Vielmehr bleibt auch nach der Heirat jeder Ehegatte Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände, auch derjenigen Güter, die er/sie nach der Heirat anschafft.Der Gesetzeswortlaut des § 1363 Abs. 2 BGB ist klar und deutlich:
„Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.“
Viele Ehegatten handhaben das in der Praxis anders: Sie führen zum Beispiel ein gemeinsame Bankkonto oder lassen sich beim Kauf einer Immobilie gleichberechtigt als Eigentümer ins Grundbuch eintragen, obwohl das Geld für den Hauskauf überwiegend von einem Ehegatten stammt. Das ändert aber am Grundsatz der Vermögenstrennung nichts. Diese Ehegatten sind ja nicht Miteigentümer, weil sie verheiratet sind, sondern weil sie es bewusst so geregelt haben.
Zugewinngemeinschaft (auf Englisch: community of accrued gains) bedeutet also: Jeder Ehegatte besitzt und verwaltet sein eigenes Vermögen weiterhin allein und nur im Fall der Eheauflösung (Tod oder Scheidung) wird der jeweilige Zugewinn (vereinfacht definiert: der Vermögenszuwachs während der Ehe) zwischen den Eheleuten ausgeglichen. Es gibt dabei viele Besonderheiten. Prinzipiell kann man nach deutschem Güter- und Scheidungsrecht somit den Zugewinnausgleichsanspruch auf den Euro genau berechnen, wenn alle Fakten auf dem Tisch liegen.
Wie ist das nun in England?
Einen gesetzlichen Güterstand im Sinne des deutschen (oder französischen) Rechts kennt das englische Common Law nicht (Vorsicht: in Schottland und Irland gelten andere Regeln). Die Ehe als solche ändert somit an der Vermögenszuordnung zwischen den Eheleuten in England erst einmal gar nichts. In den englischen Lehrbüchern zum Familienrecht liest man:
In England and Wales there is no matrimonial property regime as such. There is, in particular, no community of property or community of accrued gains. Thus, marriage as such does in principle not have a proprietary effect.
Soweit ist das Ergebnis identisch mit der deutschen Situation. Doch was passiert im Fall der Scheidung nach englischem Recht?
Alle Augen auf den Scheidungsrichter
Wie so oft im englischen Recht hat der Richter einen weiten Ermessensspielraum, um eine faire Regelung zu treffen. Der Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten läuft unter dem Begriff „ancillary relief“ (Basisinfo dazu auf www.gov.uk).
Nach dem deutschen Recht wird ein Zugewinnausgleichsanspruch berechnet, also ein Geldanspruch des einen Ehegatten gegen den anderen. Ganz anders am englischen Familiengericht: Dem englischen Scheidungsrichter steht eine große Bandbreite von möglichen Anordnungen zur Verfügung. Der Family Court kann das Eigentum an einer Immobilie des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten zusprechen („reallocation of assets“). Er kann den Eigentümer zwingen, eine Immobilie zu verkaufen. Er kann sogar eine Treuhand (Trust) anordnen. Der Regelfall ist aber auch in England, dass der eine Ehegatte dem anderen einen Betrag zahlen muss, entweder sofort („lump sum payment“) oder als Rente („periodical payments“).
Wer die Details der gesetzlichen Regelungen nachlesen will, findet diese online im Matrimonial Causes Act 1973 (ab section 21). Ein zentrales Grundsatzurteil des House of Lords zum Thema faire Vermögensaufteilung im Fall der Scheidung nach englischen Recht ist: Miller v. Miller; McFarlane v. McFarlane [2006] UKHL 24. Danach sind die vorrangigen Kriterien, die der Scheidungsrichter zu beachten hat: der Bedarf der Ehegatten und ihrer Kinder, die Kompensation für ehebedingte Einkommennachteile (relationship-generated disadvantages) sowie – und da wird es spannend – eine gerechte Aufteilung der bestehenden Assets. Auch im englischen Recht wird in der Praxis oft danach unterschieden, ob das Vermögen durch eigene Arbeit erworben wurde („fruits of joint labour“) oder ob es bereits vor der Ehe bestand oder während der Ehe „vom Himmel fiel“ (wie zum Beispiel Erbschaften, Schenkungen der Eltern etc). Aber anders als nach deutschem BGB hat der englische Richter hierbei eben einen viel weiteren Ermessenspielraum, weshalb viele Scheidungen gegen Millionäre und Promis in London eingereicht werden, der „Divorce Capital of the World“.
Den Ablauf eines englischen Scheidungsverfahrens sowie die Unterschiede zur Scheidung in Deutschland haben wir in diesem Posting hier erläutert. Ein weiterer verwandter Beitrag: Familien-Notfalldokumente für britisch-deutsche Expats
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Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner sowie die Abteilung für britisch-deutsche Prozessführung (GP Chambers) sind auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische Scheidungen und Erbfälle. Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Kanzlei Lyndales gerne zur Verfügung. Für Scheidungen in England ist der Experte der Londoner Solicitor Darrell Webb. Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England).