Das Märchen von England als Standort für moderne Finanzdienstleistungen
Wer Aktien in Großbritannien hält, wird mit der Verwaltung des Aktiendepots in der Regel entweder eine Bank beauftragen oder das Depot per Online-Broker selbst managen. Einer der größten Anbieter für solche „Brokerage Services“ in Großbritannien und anderen englischsprachigen Ländern ist Computershare Investor Services PLC mit Sitz in Bristol sowie der Subsidiary „The Share Center“.
Unsere Kanzlei hat ständig mit Computershare zu tun, da wir deutsch-britische Erbfälle abwickeln. Jedes mal, wenn sich im Nachlass Aktiendepots befinden, die von Computershare verwaltet werden (zum Beispiel AVIVA Aktien), warnen wir die Erben schon mal vor, dass es voraussichtlich etwas länger dauern wird und ziemlich teuer werden kann.
Computershare gehört nämlich zu den umständlichsten, langsamsten und leider auch unflexibelsten Brokerage Services Firmen, mit denen wir regelmäßig korrespondieren. Zudem wird bei der Abwicklung eines Nachlassdepots, also beim Verkauf der britischen Aktien, wahrlich für jeden Handstrich eine Gebühr verlangt, teils in abstruser Höhe.
Ein konkretes Fallbeispiel aus unserer Anwaltspraxis: Ein in Deutschland lebender, deutscher Erblasser besaß rund 1.000 Aviva-Aktien mit überschaubarem Gesamtwert von etwa 4.000 Euro. Die Erben – damals noch nicht von uns vertreten – schickten den deutschen Erbschein nach England (übersetzt und mit Apostille, damit waren die ersten 200 Euro weg), erhielten aber die Standardauskunft, dass dieser in England nichts gilt (so weit, so korrekt, wie auch umgekehrt ein englischer Erbschein in Deutschland wertlos ist). Mehr dazu auch in diesem Video
Geht es auch ohne englischen Erbschein?
Nun bieten die meisten englischen Banken und anderen Finanzdienstleister aber die Möglichkeit, bei kleinen Nachlassvermögen (also jedenfalls bei Anlagen unter 5.000 Pfund, manchmal sogar bis zu einem Wert von 20.000 Pfund) ein Formular auszufüllen, in dem man eidesstattlich versichert, dass in UK keine englische Erbschaftsteuer anfällt und man die Bank von allen Haftungsansprüchen Dritter freistellt, insbesondere von Ansprüchen des englischen Finanzamts. Ein solches sogenanntes Affidavit mit Indemnity ist unser täglich Brot als Abwickler von deutsch-britischen Nachlassfällen und es wird von sehr vielen britischen Instituten anerkannt. Der Leser ahnt es: nicht von Computershare. Die verlangen gnadenlos die Vorlage eines englischen Nachlasszeugnisses (Grant of Probate).
Diesen zu erlangen ist nicht banal und nicht gerade preisgünstig (mehr dazu hier). Nachdem die Erben es sechs Monate lang selbst versucht hatten, beauftragten sie uns. Wir haben in Anbetracht des sehr kleinen englischen Nachlassvermögens und weil wir den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am London Probate Court mit einem anderen Business Trip verbinden konnten, nur minimales Honorar berechnet. Trotzdem lagen die Kosten für Gerichtsgebühren, Übersetzungen von Dokumenten, Apostillen, der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor dem englischen Nachlassgericht und unserem Honorar insgesamt bei 1.800 Euro. Die Hälfte des Depotwertes war also bereits aufgebraucht. Nochmal zur Erinnerung: Die allermeisten Banken hätten gar keinen englischen Erbschein verlangt , sondern sich mit einem Indemnity Affidavit zufrieden gegeben.
Nun lief Computershare aber erst zur Höchstform auf. Da die Erben die Original-Aktien (Share Certificates) nicht finden konnten, musten diese erst einmal neu ausgestellt werden. Voraussetzung dafür, dass Computershare diese Aktien neu ausstellt ist die Abgabe einer Lost Share Indemnity auf einem Computershare Formular. So weit kein Problem. Nur, die Unterschrift muss entweder in einer englischen Bank geleistet werden („UK registered bank who meet Fitch or Moody ratings“) oder aber man muss eine Gebühr von – ich hoffe Sie sitzen bequem – satten 99 englischen Pfund zahlen. Dann ist Computershare bereit, die Unterschrift auch ohne Beglaubigung eines englischen Bankangestellten anzunehmen. Aber es kommt noch schlimmer: Computershare kann diese Gebühr natürlich nicht einfach vom Wert des Aktiendepots abziehen (also später mit dem Auszahlungsbetrag verrechnen). Computershare akzeptiert auch keine Überweisung der 99 Pfund-Fantasiegebühr auf ein englisches Bankkonto. Stattdessen muss man an Computershare einen Scheck senden, ausgestellt auf 99 Pfund. Haben Sie in letzter Zeit einmal versucht, bei einer deutschen Bank einen Auslandsscheck ausstellen zu lassen? Sie werden großes Erstaunen ernten und Aussagen bekommen wie: „danach hat seit acht Jahren keiner mehr gefragt“ oder „dafür haben wir gar keine Antragsformulare mehr“. In Zeiten von IBAN und Finanzdienstleistungsfreiheit ist ein Papierscheck der Dinosaurier des Geldverkehrs. Nicht aber in Großbritannien. Dort zahlt man mit Scheck. Ist halt so. Ausnahmen? Nein. Punkt.
Da wir dies wissen und auch in vielen anderen Fällen Gerichtsgebühren und anderes in England per Pfund-Scheck bezahllen müssen, haben wir zu diesem Zweck vor Jahren ein eigenes Barclays-Bankkonto eröffnet (auch dies war ein Abenteuer der besonderen Art, aber dazu vielleicht ein andermal). Wir verauslagen also die 99 Pfund per Scheck für den Mandanten.
Keine sechs Woche später (das ist in UK schnell) erhalten wir die neuen Aktien aus England zugeschickt. Meine ausdrückliche schriftliche Bitte, diese Aktien gar nicht erst nach Deutschland zu senden, sondern bei Computershare zu behalten, weil die Aktien ja ohnehin sofort verkauft werden sollen, wurde mit der typisch britischen Höflichkeit schlicht ignoriert: „Unfortunately, what you have asked for is not possible.“
So, wir füllen nun also das Verkaufsformular aus und schicken die soeben erhaltenen neuen Aktienzertifikate wieder zurück nach England. Natürlich per Kurier für 60 Euro, weil die normale englische Post (Royal Mail) hierfür nur bedingt geeignet ist, mehr dazu hier und hier.
Wer nun aber denkt, der Verkauf wäre dann wenigstens günstiger als bei einer Geschäftsbank, denn schließlich handele es sich ja um einen Online-Broker, der werfe einen Blick auf die Gebührentabelle von Computershare:
Mittlerweile war dem Mandanten klar, dass der komplette Wert des Aktiendepots für die Kosten aufgebraucht werden wird und es ging nur noch darum, den Vorgang irgendwie abzuschließen. Wir überspringen an dieser Stelle einige weitere lustige Besonderheiten des englischen Geschäftsverkehrs, zum Beispiel dass die Erben ihre Stromrechnungen im Original beifügen mussten, um ihren Wohnsitz nachzuweisen (leider kein Witz, Details dazu hier).
Nach etwa 11 Monaten zahlte Computershare das verbleibende Guthaben von immerhin noch 300 Pfund aus. Man ahnt es: Nicht per Überweisung auf das Mandantenkonto, sondern per Übersendung eines englischen Schecks, dessen Einlösung bei der Bank in Deutschland natürlich wieder satte Gebühren kostete.
Fazit: Wer unbedingt Aktiendepots in UK halten möchte, sollte sich dringend informieren, was im Falle seines Ablebens das Prozedere der Umschreibung oder des Verkaufs ist. Seine Erben haben sonst größte Scherereien und derart hohe Kosten, dass sich die Geldanlage in Gesamtbetrachtung nachträglich als Flop darstellt. Computershare mag hier ein besonders schlimmes Beispiel sein, aber teuer und kompliziert sind auch viele andere. Von Anlagen auf den Kanalinseln mal ganz zu schweigen (mehr hier).
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Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer Abteilung für britisch-deutsche Prozessführung (GP Chambers) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische sowie deutsch-amerikanische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und Erbfälle. Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Kanzlei Lyndales gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), Telefon +49 (0) 941 – 463 7070.