Welche Auswirkungen hat der Brexit auf deutsch-britische Paare und Familien sowie für Expats?
Spätestens seit dem 29. März letzten Jahres ist das Thema Brexit aus den europäischen Medien und Diskussionen nicht mehr wegzudenken. Die allgegenwärtigen Fragen, was der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union für die Briten und für die übrigen Unionsbürger bedeuten wird, lassen sich – auch ein Jahr nach offiziellem Start des Austrittsprozederes – immer noch nur mit Prognosen beantworten. Allerdings ist bereits jetzt abzusehen, dass der Brexit sehr weit reichende Folgen mit sich bringen wird.
Schließlich beruht ein Großteil der Rechtsverordnungen Großbritanniens auf gemeinsamen Abkommen der EU, wie zum Beispiel der Brüssel IIa-Verordnung. Diese Verordnung regelt die internationalen Zuständigkeiten bei Scheidung und Fragen zur elterlichen Sorge.
Sie gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wozu das Vereinigte Königreich aber bald nicht mehr zählen wird. Mit Wirksamwerden des Austritts ist Großbritannien dann nicht mehr an die Verordnung gebunden.
Konkret bedeuten diese Veränderungen britischen Rechts für Deutschland als Mitgliedstaat, dass die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, darunter Ehescheidungen, gerichtlichen Sorgerechts- oder Umgangsbeschlüssen, Probleme nach sich ziehen kann. Nach der Brüssel IIa-Verordnung werden Entscheidungen, die in einem Mitgliedsstaat ergangen sind, in einem anderen Mitgliedsstaat automatisch anerkannt. Mit dem Austritt ist Großbritannien nicht mehr an die Verordnung gebunden, sodass die automatische Anerkennung entfällt.
Diese Lücke, die sich im Zuge des Brexit auftut, wird im deutschen Recht durch §§107 ff. FamFG (Familienverfahrensgesetz) geregelt. §107 besagt nämlich, dass ausländische Entscheidungen über eine Ehe (darunter Scheidungen) nur anerkennt werden, wenn die deutsche Justiz festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Für (deutsch-britische) Paare, die sich nach dem Brexit in Großbritannien scheiden lassen, hat das Anerkennungsverfahren einen höheren behördlichen Aufwand zur Folge.
Auch die Zuständigkeit eines Landes bei Scheidungen wird schwieriger zu bestimmen sein.
Ein Beispiel: Das britisch-deutsche Ehepaar Smith hat in London geheiratet. Kurze Zeit nach der Trauung zieht das Paar nach Frankfurt und bekommt ein Kind. Herr Smith fühlt sich in Deutschland nicht wohl und möchte sich von seiner Frau trennen und mit dem gemeinsamen Kind zurück nach London ziehen. Er fragt sich, welches Familiengericht für die Scheidung und die Frage des Sorgerechts zuständig ist. Ein deutsche oder ein britisches?
Nach der Brüssel IIa-Verordnung kann Herr Smith wählen, ob er in Deutschland oder Großbritannien die Scheidung einreichen will. Dieses Wahlrecht kann Auswirkungen auf einige finanzielle Folgen, darunter unterhalts- und vermögensrechtliche Fragen, einer Trennung und Scheidung haben. Herr Smith kann derzeit noch die für sich günstigste (rechtliche) Situation auswählen.
Nach dem Austritt des Großbritanniens ist fraglich, ob ein Wahlrecht weiterhin bestehen bleibt.
Keine Änderungen dürften sich bei Sorge– und Umgangsangelegenheiten ergeben, da Großbritannien anderen Abkommen beigetreten ist, die einen Gleichlauf mit der in der Brüssel IIa-Verordnung mit sich bringen. Für die gerichtliche Zuständigkeit für Sorge- und Umgangsstreitigkeiten wird weiterhin der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes maßgeblich sein.
Unterhaltsrechtliche Angelegenheiten werden von einer anderen europäischen Verordnung erfasst, die die Durchsetzung und Vollstreckung von Unterhalt in Großbritannien erleichtern. Unterhaltsschuldner konnten sich nicht mit einem Wegzug von Deutschland nach Großbritannien oder umgekehrt ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ehefrau und/oder Kindern entziehen. Es werden sich aber auf kurz oder lang einige Lücken auftun, die den Beteiligten die Durchsetzung ihrer Recht und Forderungen erschweren werden.
Noch ist das Vereinigte Königreich aber Mitglied der Europäischen Union, und das wird bis mindestens März 2019 auch so bleiben.
Wollen Sie sich über die familienrechtlichen Folgen des Brexit beraten lassen? Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl für weitere Informationen zur Verfügung.
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Cross Channel Lawyers ist ein Netzwerk von Anwälten, die auf deutsch-britische und deutsch-amerikanische Rechtsfälle spezialisiert sind, gegründet 2003 von Graf & Partner und deren Prozessrechtsabteilung GP Chambers. Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Kanzlei Lyndales gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), Telefon +49 (0) 941 – 463 7070.