Selbst wenn klar ist, dass er sein Zeugnisverweigerungsrecht ausüben wird? Das Ergebnis gleich vorweg: Nein, ein Zeuge, der sich bereits entschieden hat, vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, etwa weil er mit einer Prozesspartei verlobt, verheiratet oder verwandt ist (§ 383 ZPO), muss trotz gerichtlicher Ladung nicht zum Verhandlungstermin erscheinen. Der Zeuge muss dies dem Gericht aber rechtzeitig vorher schriftlich mitteilen, also per Brief oder Fax. Ein bloßer Telefonanruf beim Gericht genügt nicht, selbst wenn ein…
Bernhard SchmeilzlMai 16, 2023