Erstaunliche Unterschiede bei der gesetzlichen Erbfolge Verstirbt jemand ohne einen Ehepartner oder Abkömmlinge zu hinterlassen, so erben nach deutscher gesetzlicher Erbfolge dessen Eltern (§ 1925 Abs. 2 BGB). Soweit die Eltern des Erblassers bereits vorverstorben sind, treten deren Abkömmlinge jeweils an deren Stelle (§ 1925 Abs. 3 BGB). Ein Beispiel: Die Mutter des Erblassers hatte drei Kinder, den Erblasser selbst und ein Mädchen mit demselben Mann, später noch einen weiteren Sohn mit einem anderen Mann.…
Bernhard SchmeilzlOktober 11, 2017