Böse Überraschungen bei Rechtswahlklauseln in Verträgen mit ausländischen Geschäftspartnern Ein ziemlich sicheres Mittel, deutsche Firmenchefs und ihre Inhouse-Lawyer aus der Fassung zu bringen, ist aus meiner Erfahrung Part 31 der englischen ZPO mit den dazugehörigen Practice Directions (Praxisrichtlinien). Jedenfalls wenn das Unternehmen Verträge mit ausländischen Geschäftspartnern hat, in denen englisches Recht vereinbart wurde. Und das ist im internationalen Geschäftsleben nicht selten. Selbst in Konstellationen, bei denen keine der Vertragsparteien selbst seinen Sitz in England hat,…
Bernhard SchmeilzlMärz 25, 2025