In England ist eine “Scheidung pur” möglich (divorce only)

Das deutsche Scheidungsrecht erlaubt den Ausspruch einer Scheidung nur, wenn sich die Noch-Eheleute mindestens auf einige zentrale Punkte geeinigt haben, die sogenannten Scheidungsfolgesachen nach §137 Abs. 2 FamFG. Diese Themen müssen also geklärt sein, bevor das Gericht ein Scheidungsurteil erlässt (das seit 2009 eigentlich korrekt Scheidungsbeschluss heißt). Mehr in diesem Beitrag hier.

Anders bei Scheidung in England

Das englische Familienrecht kennt einen solchen zwingenden Scheidungsverbund nicht. Wenn die Parteien das wollen, etwa weil sie es eilig haben, können sie also eine „divorce only“ durchführen. Die mit der Scheidung einhergehenden Themen wie etwa Unterhalt, Vermögensausgleich, Umgangsrecht und Versorgungsausgleich werden dann später separat verhandelt und entschieden, wenn ein (Ex-)Ehegatte dies beantragt.

Möchte einer der Eheleute den Ausspruch der endgültigen Scheidung in England verhindern, bis über solche Themen ebenfalls entschieden ist (oder die Eheleute eine gütliche Einigung gefunden haben, etwa im Rahmen einer Scheidungsmediation, die in England häufig durchgeführt wird), dann muss er oder sie bei Gericht einen Antrag stellen und gute Gründe vorbringen, warum der Scheidungsausspruch noch hinausgeschoben werden soll. Ein solcher Verbund ist in England eben gerade nicht vorgesehen und somit die Ausnahme von der Regel.

Insbesondere seit der Reform des englischen Scheidungsrechts zum 6. April 2022 (Details hier) werden Ehen in England erheblich schneller geschieden.

Tipp für den finanziell schwächeren Partner

Derjenige Ehepartner, der finanziell schwächer aufgestellt ist, sollte daher möglichst frühzeitig auch die Anträge über die Folgesachen stellen, wenn keine gütliche Einigung mit dem Partner möglich ist. Man sollte sich nicht vertrösten lassen im Stil von: „Jetzt lass uns doch erst mal die Scheidung durchziehen, das andere regeln wir später.“

Wenn ein Partner dann nämlich Fakten schafft, wieder heiratet, Vermögen ins Ausland transferiert, evtl. sogar selbst aus UK wegzieht o.ä., wird es erheblich komplizierter, die finanziellen Themen zu klären und Ansprüche durchzusetzen.

Ein solcher Antrag an das englische Familiengericht auf Erlass eines „financial order“ umfasst in der Regel die Themen:

  • Aufteilung des Vermögens (Immobilie, Ersparnisse usw.)
  • Unterhalt (maintenance)
  • Versorgungsausgleich (pensions)

Risiko: Pensionen und Versicherungen zahlen nicht mehr

Ein besonderes Risiko einer „Scheidung pur“ ohne gleichzeitige Regelungen der finanziellen Folgen besteht darin, dass einer der Partner nach Ausspruch der Scheidung versterben kann, bevor ein später beantragter „financial court order“ erlassen wurde.

In diesem Fall zahlen Pensionskassen und Pensionsversicherungen sowie Lebensversicherungen dann nicht mehr an den (Ex-)Partner aus, denn die Scheidung ist ja bereits durch. Der / die Überlebende ist also kein „surviving spouse“ mehr und wird meist auch nicht mehr als „dependent person“ im Sinn der Versicherungs- oder Pensionsbedingungen angesehen. Somit gibt es auch keine Witwenrente mehr.

Fazit: Schnelle Blitz-Scheidung in England birgt Risiken

Englische Familienrechtsanwälte raten deshalb stets dazu, die wichtigen Begleitthemen vor Ausspruch der Scheidung zu regeln, auch wenn ein solcher zwingender Scheidungsverbund im englischen Familienrecht nicht existiert. Können die (zu scheidenden) Partner noch halbwegs vernünftig miteinander ereden, ist die beste Lösung eine Mediation bei einem erfahrenen englischen Familienrechtsanwalt (family law solicitor). Die einvernehmlich gefundenen Ergebnisse werden dann verbindlich gemacht, ähnlich wie bei einer notariellen Scheidungs(folgen)vereinbarung in Deutschland.

Sind die Partner nicht mehr zu konstruktiven Gesprächen bereit, sollte insbesondere der finanziell schwächere Partner einen Antrag auf Entscheidung über die Scheidungsfolgesachen (ancillary matters) stellen, insbesondere auf Vermögensausgleich und Unterhalt (apply for financial order). Häufig führt ein solcher Antrag auch dazu, dass der andere Partner dann doch zu Vergleichsverhandlungen im Weg der Scheidungsmediation bereit ist.

Weitere Informationen zum Scheidungsverfahren in England hier:

sowie auf der offiziellen Website der englischen Justiz hier.


Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl
 ist seit 2003 auf deutsch-britisches Recht spezialisiert, Schwerpunkte Erbrecht, Nachlassabwicklung, internationale Zivilprozesse und auch Familienrecht. Er ist der Autor des Länderberichts zum Familienrecht von England und Wales im Nomos BGB-Kommentar:

Für familienrechtliche Beratung und Gerichtsverfahren in England benötigen Sie anwaltliche Hilfe vor Ort. Wir arbeiten seit 20 Jahren mit ausgewiesenen Experten für internationale Scheidungen und internationales Kindschaftsrecht in UK zusammen und empfehlen die Familienrechtsabteilung der englische Anwaltskanzlei Buckles Solicitors.

Englische Anwaltskanzlei für Familienrecht (Ehevertrag, Scheidung und Kindschaftssachen)

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Cross Channel Lawyers ist der Rechtsblog von Graf & Partner , gegründet 2003 und seither spezialisiert auf deutsch-britisches und deutsch-amerikanisches Recht. Die Familienrechtsabteilung berät internationale Paare – selbstverständlich auch LGBT-Paare – bei Fragen rund um die Themen Eheverträge und – wenn nötig – internationale Scheidung. Rechtsanwalt Schmeilzl verfasst den Länderbericht „Familienrecht England & Wales“ im BGB-Kommentar des NOMOS Verlags und ist ausgewiesener Fachmann insbesondere für die Themen deutsch-englischer Ehevertrag sowie deutsch-britische Scheidung. Mehr zum englischen Familienrecht hier

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