Deutsche Notare verweigern oft die Beurkundung
Internationale Eheverträge sind ein kompliziertes Thema, vor allem wenn einer der Partner Brite oder US-Amerikaner ist. Dass und warum nach englischem Recht Eheverträge nicht als bindend anerkannt werden, habe ich in diesem Beitrag (hier) ausführlich erklärt.
Praxistipps für deutsch-britische Paare finden Sie auch auch in diesem Video:
Besonders problematisch: USA
In den USA kommt es auf den jeweiligen Bundesstaat an. Traditionell standen viele US-Bundesstaaten Eheverträgen eher skeptisch gegenüber, heutzutage erkennen aber alle 50 Staaten „prenutial agreements“ prinzipiell an, wenn diese den formellen und inhaltlichen Anforderungen des jeweiligen Rechts des Bundesstaats entsprechen. Natürlich müssen US-amerikanische Eheverträge schriftlich sein und freiwillig eingegangen werden. Inhaltlich gilt die sog. „unconscionability doctrine“ des amerikanischen Vertragsrechts, d.h. der Ehevertrag darf nicht „extrem ungerecht und überwältigend einseitig“ sein (extremely unjust, or overwhelmingly one-sided).
Ähnlich wie im englischen Familienrecht gilt auch in den USA, dass die (künftigen) Eheleute ihre jeweiligen Vermögens- und Einkommensverhältnisse offen legen müssen, die sog. „full and fair disclosure“. Deutsche Eheverträge enthalten in aller Regel kein solches detailliertes Vermögensverzeichnis der Ehepartner, so dass schon aus diesem Grund ein deutscher Ehevertrag im Ernstfall vor einem Familiengericht in den USA wenig Chancen hat.
Deutsche Notare verweigern daher oft die Beurkundung des Ehevertrags
In der Praxis beginnen die Probleme für deutsch-amerikanische Paare, die in Deutschland einen Ehevertrag abschließen möchten, aber meist schon früher. Nach unserer Erfahrung weigern sich viele deutsche Notare, einen Ehevertrag zu beurkunden, wenn einer der Partner die US-amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt.
Hintergrund ist natürlich das Haftungsrisiko für den Notar. Anders als Rechtsanwälte können Notare ihre persönliche Haftung nicht per Vereinbarung mit dem Mandanten beschränken. Zudem deckt die Berufshaftpflichtversicherung der Notare eine Beratung im außereuropäischen Recht nicht standardmäßig ab (§ 19a Bundesnotarordnung, BNotO). Da Schadensersatzansprüche nach US-amerikanischem Recht immens hoch ausfallen können, sind auch die Versicherungsprämien entsprechend hoch.
Deutsch-amerikanische Paare, die einen deutschen notariellen Ehevertrag abschließen wollen, müssen sich deshalb auf die Suche nach einem Notar begeben, der regelmäßig auch Fälle mit USA-Bezug übernimmt und sich deshalb eine teure Berufshaftpflichtpolice mit Einschluss des USA-Risikos leistet. Alternativ kann der Notar natürlich auch bei seiner Berufshaftpflichtversicherung den konkreten Einzelfall versichern, also eine Police auf diesen speziellen Ehevertrag abschließen. Die Risikoprüfung seitens der Versicherung dauert hier aber meist mindestens vier bis sechs Wochen und die Kosten sind erheblich.
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Cross Channel Lawyers ist ein Netzwerk von Anwälten, die auf deutsch-britische und deutsch-amerikanische Rechtsfälle spezialisiert sind. Gegründet 2003 von Graf & Partner und deren Prozessrechtsabteilung. Die Familienrechtsabteilung berät internationale Paare – selbstverständlich auch LGBT-Paare – bei Fragen rund um die Themen Eheverträge und – wenn nötig – internationale Scheidung. Rechtsanwalt Schmeilzl verfasst den Länderbericht „Familienrecht England & Wales“ im BGB-Kommentar des NOMOS Verlags und ist ausgewiesener Fachmann insbesondere für die Themen deutsch-englischer Ehevertrag sowie deutsch-britische Scheidung. Mehr zum englischen Familienrecht hier
Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Partnerkanzlei gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), Telefon +49 (0) 941 463 7070.