Eine Erbschaftssteuer auf das Vermögen selbst gibt es in Australien nicht, trotzdem sind Steuern bei deutsch-australischen Nachlassfällen ein Thema
Hatte der Verstorbene Bankkonten, Aktien, Grundstücke oder sonstiges Vermögen in Australien (oder Neuseeland), müssen die Erben bzw. die Executors das dortige Erbscheinsverfahren (Probate) durchlaufen, weil ein deutscher Erbschein nicht anerkannt wird. Haben die Erben ein englisches Nachlasszeugnis (Grant of Probate oder Letter of Administration), so besteht die einfachere Variante, diesen englischen „Erbschein“ in Australien anerkennen zu lassen („resealing“). Das geht erheblich schneller (ca. 4-8- Wochen) als der Erlass eines „echten“ australischen Erbscheins. Für deutsche oder sonstige kontinentaleuropäische Erbscheine besteht diese möglichkeit aber nicht.
Gibt es in Australien Erbschaftssteuer?
Die erfreuliche Nachricht ist, dass in Australien (derzeit) keine Erbschaftssteuer erhoben wird, es gibt dort also (im Unterschied zu UK) weder eine Inheritance Tax noch eine Estate Tax, Details auf der offizielle Website des australischen Finanzamts. Um Missverständnisse zu vermeiden: Das in Australien belegene Vermögen kann natürlich trotzdem für Erbschaftssteuer in Deutschland, dem Vereinigten Königreich oder einem anderen Staat relevant sein, wenn der Erblasser oder die Erben dort steuerpflichtig sind. Aber der australische Staat selbst erhebt keine Erbschaftssteuer.
Aber: Bei der Abwicklung des australischen Erbfalls bzw. der Rückholung des in Australien belegenen Vermögens sind Steuern leider doch ein Thema. Wie in Common Law Ländern üblich, muss der Estate als solches nämlich abgewickelt werden. Der Executor muss also Steuererklärungen (Tax Returns) abgeben, wobei die Zeit vor dem Todesfall von dem Zeitraum nach Todeseintritt unterschieden werden muss. Auch wenn der Verstorbene in Australien nicht einkommensteuerpflichtig war, müssen zumindest Capital Gains Taxes (Zinsertragssteuern, Kapitalertragssteuern) gemeldet und bezahlt werden. Vorher transferieren australischen Banken die Guthaben nicht ins Ausland. Diese Zinserträge müssen – wenn die Erben außerhalb Australiens leben – von diesen auch in ihrem Heimatland als Einkommen angegeben werden, wobei die in Australien bezahlte Quellensteuer angerechnet wird.
Befindet sich eine australische Immobilie im Nachlassvermögen, wird es besonders komplex, auch was die Ertragssteuern angeht. Hier besteht unter gewissen Umständen die Möglichkeit einer Steuerbefreiung für die Erben des australischen Grundstücks, wenn es sich um ein „dwelling“ handelt, also eine Immobilie zu Wohnzwecken. Die Einzelheiten sind kompliziert.
Wie beantragt man einen Erbschein in Australien?
Für das australische Nachlassverfahren selbst, also den Antrag auf Erteilung eines australischen Erbscheins (Probate), finden sich auf der oben bereits genannten Website des australischen Finanzamts gute Hinweise und Checklisten. Das Erbscheinsverfahren in Australien ist ähnlich dem in England, wenn auch nicht völlig identisch.
Zudem gibt es in Australien von Bundesstaat zu Bundesstaat leichte Unterschiede, da die Justiz (und damit auch die Regeln zum Erbscheinverfahren) in die jeweilige Kompetenz der sieben einzelnen Bundesstaaten fällt (Northern Territory, New South Wales, Queensland, South Australia, Tasmanien, Victoria, Western Australia). Die meisten Bundesstaten bieten hilfreiche Websites zum Thema Probate, zum Beispiel:
Man muss also die Begriffe „Probate“ zusammen mit dem jeweiligen Bundesstaat googeln (also zum Beispiel „Probate New Sourth Wales“ statt „Probate Australia“), um an die richtigen Informationen zu gelangen und das zuständige Nachlassgericht herauszufinden.
Nach unserer praktischen Erfahrung in vielen deutsch-australischen Erbfällen zieht sich die Abwicklung – auch in vergleichsweise einfach gelagerten Fällen (z.B. der deutsche Erblasser hatte ein Bankkonto oder ein Aktiendepot bei einer australischen Bank) – deutlich länger hin als bei Erbscheinverfahren in England. Die deutschen oder englischen Erben müssen daher etwas Geduld mitbringen. Es vergeht oft ein Jahr oder mehr, bis die Erben Zugriff auf die Assets in Australien erlangen. Wegen der großen Distanz und den langen Postwegen ist es besonders wichtig, die nötigen Unterlagen und Originaldokumente gleich beim ersten Mal möglichst vollständig und in korrekter Form (Übersetzung und Apostille!) zu übermitteln. Jede Rückfrage aus Australien kostet mindestens einen Monat zusätzliche Bearbeitungsdauer.
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Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer Abteilung für britisch-deutsche Prozessführung (GP Chambers) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische sowie deutsch-amerikanische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und Erbfälle. Das Experten-Team deutscher und englischer Anwälte und Steuerberater regelt internationale Erbfälle und wickelt Nachlässe für die Erben in Deutschland, USA, England und anderen Common Law Rechtsordnungen ab.
Falls Sie bei einer britisch-deutschen oder deutsch-amerikanischen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Kanzlei Lyndales gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), Telefon +49 (0) 941 – 463 7070.
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[…] und Neuseeland (New Zealand) sind vom Common Law geprägt. Das Erbscheinsverfahren (Probate) in Australien (mehr hier) und Neuseeland ist daher dem englischen Verfahren recht ähnlich, wenn auch nicht völlig […]
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