Erbschaft in England: Neben Erbschaftsteuer sind auch Income Tax und Capital Gains Tax relevant

Erbschaftsteuer und CGT England

Die Nachlassabwicklung in England ist steuerlich komplizierter als in Deutschland

An das Thema Erbschaftsteuer (Inheritance Tax, abgekürzt IHT) denkt wohl jeder, der in England etwas erbt oder vermacht bekommt. Die Besonderheiten der UK Inheritance Tax habe ich bereits ausführlich in diesem Beitrag erklärt:

Was viele deutsche Erben bei einem Erbfall in England dagegen nicht wissen: Im Zusammenhang mit einer englischen Erbschaft bestehen oft auch Pflichten zur Abgabe englischer Einkommensteuererklärungen (income tax return, self assessment) sowie Erklärungen über Capital Gains Tax (CGT).

Zum Thema Einkommensteuer über Einkünfte aus Nachlassgegenständen in England (vermietete Immobilien, Aktiendepots, verzinsliche Bankkonten) siehe diesen Beitrag:

Weitere Steuern im Erbfall neben Erbschaftsteuer

Wann muss sich jemand, der einen Nachlass in England abwickelt, aber nun auch Gedanken über die UK Capital Gains Tax machen?

Der Todesfall selbst löst noch keine CGT aus, auch wenn der Wert einer Nachlassimmobilie im Zeitraum zwischen Erwerb der Immobilie und Todestag gestiegen ist, was meistens der Fall ist. Diese Werterhöhung ist durch die Erbschaftsteuer selbst abgedeckt. Anders formuliert: Der Tod bzw. die Übertragung der Immobilie durch den Erbfall selbst, gilt nicht als „Transfer“ im Sinn der Capital Gains Tax. Durch den Tod wird der Wert der Immobilie in UK vielmehr neu „justiert“, also für steuerliche Zwecke neu festgesetzt. Der Wert der Immobilie am Todestag gilt also als neuer Basiswert (Anschaffungswert, acquisition cost) für eine künftige Übertragung der Immobilie, also zum Beispiel auch den Verkauf der Nachlassimmobilie durch den englischen Nachlassverwalter (administrator, executor).

Aber, Capital Gains Tax ist auch in einem Erbfall relevant, wenn:

  • Der Erblasser selbst vor seinem Tod Immobilien verkauft, verschenkt oder sonstwie übertragen hat;
  • Ein Capital Gain aus früheren Übertragungen als sog. „hold over“ besteht, also beim Finanzamt als „vorläufig steuerfrei“ vorgemerkt ist (Details hier: https://www.gov.uk/gift-holdover-relief); dieser Gain wird wird dann im Todesfall zur Versteuerung fällig;
  • Vor allem aber: Wenn die Nachlassimmobilie durch den Nachlassverwalter zu einem höheren Preis verkauft wird als der Wert, der am Todestag zu Erbschaftsteuerzwecken festgesetzt wurde.

Die Details sind komplex und das britische Finanzamt verhängt schmerzhafte Strafen (fines), wenn Steuererklärungen fahrlässig verspätet, inhaltlich falsch oder (ggf. aus Unkenntnis) gar nicht abgegeben werden.

Experten-Anwaltskanzlei für englisches Erbrecht und englische Erbschaftsteuer

Das Spezialgebiet unserer Kanzlei ist seit gut 20 Jahren das Erbrecht von England und Wales sowie das britische Erbschaftssteuerrecht. Seit der Kanzleigründung 2003 haben die Erbrechtsanwälte von Graf & Partner bereits mehrere tausend internationale Nachlässe abgewickelt, also deutsche und englische Erbscheine beantragt, Erbschaftsteuererklärungen in England und Deutschland erstellt, Nachlassimmobilien verkauft und Nachlasskonten, Wertpapierdepots und Aktieninvestments aufgelöst.

Um deutschen Angehörigen und Erben, die mit der Abwicklung eines Erbfalls in England konfrontiert sind, die Unterschiede zu einem deutschen Erbfall zu verdeutlichen und einen Wegweiser für die Abwicklung eines Erbfalls in Großbritannien zu liefern, erstellte Rechtsanwalt Schmeilzl das Web-Portal Erbschaft in England

Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie gerne die Kanzlei Graf & Partner. Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England).