Erbschein in USA durch einen Vertreter beantragen

Wie kann man von Deutschland aus einen Erbfall in USA abwickeln?

Hinterlässt der Verstorbene Vermögen in den USA, benötigen die Erben ein U.S.-amerikanisches Nachlasszeugnis. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Erbfall ansonsten in Deutschland abspielt, also sowohl der Verstorbene als auch die Erben in Deutschland wohnen. In diesen Konstellationen stellt sich die Frage, wer in den USA als Nachlassabwickler auftreten soll. Hatte der Verstorbene in seinem Testament ausdrücklich einen solchen Nachlassabwickler (Executor) benannt, kann und wird in aller Regel diese Person den U.S.-Erbschein beantragen. Existiert kein Testament oder ist darin kein Executor benannt, übernimmt diese Funktion des Nachlassabwicklers in der Regel einer der Erben (dann heißt er übrigens nicht Executor sondern Administrator). Es kann aber auch ein Gläubiger (Creditor) des Verstorbenen ein Nachlasszeugnis beantragen, um die Nachlassabwicklung zu beschleunigen.

Testamentsvollstrecker muss Amerikaner sein

Wie in diesem Post bereits gezeigt, kann die Rolle eines Executors oder Administrators in den meisten Bundesstaaten der USA aber nur übernehmen, wer selbst U.S.-amerikanischer Staatsbürger (citizen) ist oder aber wenigstens dauerhaft seinen Wohnsitz in den USA hat. Von Deutschland aus kann man also einen Nachlass in den USA nicht selbst abwickeln. Man benötigt eine Vertrauensperson im jeweiligen Bundesstaat, die der (deutsche) Erbe beauftragt und bevollmächtigt. Das formelle Verfahren ist hier in den einzelnen U.S.-Bundesstaaten verschieden.

Was ist ein „Waiver of Citation“?

Im Bundesstaat New York zum Beispiel muss der deutsche (Mit-)Erbe (in USA „distributee“ genannt) auf dem offiziellen Formular „A-8 Waiver and Renunciation“ der Nachlassgerichte in New York erklären, dass er

  1. darauf verzichtet, im Erbscheinsverfahren vor Gericht zu erscheinen und vom US-Nachlassgericht weiter am Verfahren beteiligt zu werden (waiver of citation),
  2. nicht selbst als Administrator bestellt werden will (renunciation) und
  3. mit der Bestellung der im Formular zu benennenden Person als Administrator einverstanden ist (consent to appointment of administrator).

Geregelt ist das im der OFFICIAL COMPILATION OF CODES, RULES AND REGULATIONS OF THE STATE OF NEW YORK, TITLE 22. JUDICIARY, SUBTITLE D: FORMS. Der englische Originaltext dieses Formulars lautet:

The undersigned, a distributee or creditor of the above named decedent and being of full age and sound mind hereby voluntarily appears in the Surrogate’s Court of __ County, New York, and waives the issuance and service of citation in this matter, renounces all right to Letters of Administration of the above captioned estate and consents that Letters of Administration be issued to  [……….] without any notice whatsoever to the undersigned, and consents
[ ] that a bond be dispensed with
[ ] that a bond in the amount of $ __ be posted and hereby specifically release any claim I might have under any bond that may be filed.
Date / Signature

Wo kann man das Formular des U.S. Nachlassgerichts unterzeichnen?

Im Formular steht „… the undersigned appears in the Surrogate’s Court … New York …“ („… der Unterzeichner erscheint vor dem Nachlassgericht in … New York …“). Muss man also wirklich extra nach USA reisen, nur um in diesem Formular dann vor Gericht zu Protokoll zu geben, dass jemand anders die Nachlassabwicklung übernehmen soll? Nein, entgegen dem verwirrenden Wortlaut des Antragsformulars genügt es, wenn der Erbe (distributee) oder Nachlassgläubiger (creditor) seine Unterschrift vor einem deutschen Notar leistet und der deutsche Notar dies beglaubigt. Wer ganz auf Nummer sicher gehen will, sollte den Notar bitten, eine Apostille einzuholen. Andernfalls schickt das U.S.-amerikanische Gericht das Formular vielleicht zurück, wodurch man etliche Wochen Zeit verliert.

Weitere Infos zu Erbrecht, Nachlassabwicklung und Erbschaftsteuer in USA finden Sie hier:

Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer englischspachigen Prozessabteilung (GermanCivilProcedure) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische und deutsch-amerikanische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und internationale Erbfälle. Falls Sie bei einer anglo-amerikanischen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Graf & Partner mit ihrem internationalen Netzwerk in Europa sowie im außereuropäischen englischsprachigen Rechtsraum gerne zur Verfügung. In UK, Kanada sowie den meisten großen US-Bundesstaaten verfügen wir über gute persönliche Kontakte zu Attorneys-at-Law in mittelgroßen Kanzleien.

Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), Telefon +49 (0) 941 – 463 7070.

2 Comments

  • […] Für die Abwicklung des Erbfalls in den USA benötigt man in den meisten U.S.-Bundesstaaten sowohl einen amerikanischen Rechtsanwalt (Attorney at Law) als auch einen U.S.-Bürger (oder wenigstens einen „Permanent U.S. Resident“), der als Nachlassabwickler fungiert. Manchmal kann diese Rolle der U.S.-Erbrechtsanwalt selbst übernehmen, aber nicht in allen Staaten. Dann muss man sich zusätzlich zum Attorney at Law auch noch eine Vertrauensperson vor Ort auswählen, die die Aufgabe des Executors oder Administrators übernimmt. Mehr dazu hier. […]

  • […] sondern benötigen einen Vertreter, der in den USA lebt, meistens sogar im jeweiligen Bundesstaat (Details hier); dieser Vertreter muss wiederum formell bestellt […]