Wenn Amerikaner in Deutschland klagen wollen…
… haben diese meist völlig falsche Vorstellungen: Sie erwarten eine Jury von 12 Geschworenen, umfangreiche vorprozessuale „Depositions“ (also Videovernehmungen der Prozessbeteiligten), den vorprozessualen Austausch von Dokumenten („Discovery“ und „Pre-Trial Disclosure“) und flammende Eröffnungs- und Schlussplädoyers („Opening and Closing Statements“). All das kennt die deutsche Zivilprozessordnung bekanntlich nicht. Der US-amerikanische Anwalt versteht die Welt nicht mehr und ist frustriert.
Der Law-Blog GermanCivilProcedure.com hilft
Auf Cross-Channel-Lawyers.de erklären wir britisches und US-amerikanisches Recht in deutscher Sprache. Für Mandanten (und deren Prozessanwälte) aus englischsprachigen Rechtsordnungen, die sich dafür interessieren, wie ein Zivilverfahren in Deutschland abläuft und wie man einen Anspruch hier erfolgreich einklagt, hat Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl, LL.M. (Leicester), einen neuen Anwalts-Blog erstellt:
Britische und amerikanische Anwälte, die in einen deutschen Zivilprozess involviert sind, finden auf dem neuen Blog German Civil Procedure juristisch fundierte und trotzdem git verständliche Informationen rund um Litigation in Germany. Die Beiträge sind aus der Sicht des Prozessanwalts geschrieben, der schnelle Antworten auf konkrete Probleme sucht. Die Beiträge sind aus der Sicht des und für den Bedarf des englischsprachigen Prozessanwalts geschrieben, der schnelle Antworten auf konkrete Probleme sucht. Die Beiträge (Posts) sind in folgende Kategorien unterteilt: