Tipp: Lebzeitige Übertragung von USA-Vermögen auf die nächste Generation
Erbscheinverfahren in den USA sind langwierig und teuer. Ohne Anwalt in USA geht es meistens nicht (Details) und die Gebühren für einen Erbrechtsanwalt sowie das Gericht belaufen sich leicht auf mindestens 3.000 bis 5.000 US-Dollar, oft erheblich mehr. Wer Vermögenswerte in den USA besitzt sollte daher versuchen, durch frühzeitige Nachfolgeplanung einen Erbschein überflüssig zu machen. Hierfür gibt es mehrere Optionen.
Joint Ownership (Gemeinschaftseigentum in den USA)
Bei vielen Vermögenswerten, etwa Immobilien, Bankkonten etc., besteht in den USA die Möglichkeit, mehrere Inhaber einzutragen. Je nach rechtlicher Gestaltung geht dann der Anteil des Verstorbenen auf den oder die anderen Miteigentümer / Mitinhaber über. Juristisch nennt man das „Anwachsung“. Die Details können kompliziert sein und es gibt Unterschiede zwischen den verschiedenen US-Bundesstaaten. Für Gemeinschaftseigentum in England siehe hier.
Für Bankkonten ist das eine charmante Möglichkeit, den Erben die Notwendigkeit eines teuren USA-Erbscheins zu ersparen. Doch Vorsicht, wer als Miteigentümer eines Grundstücks oder auch nur eines Bankkontos in den USA auftaucht, kann in den USA auch verklagt werden.
Designated Beneficiary (genannter Begünstigter)
Eine vielleicht noch bessere Variante als das Joint Ownership ist es daher manchmal, gegenüber dem USA-Kreditinstitut oder der Versicherung lediglich einen Begünstigten zu bestimmen, wie das auch viele Deutsche bei ihrer Lebensversicherungspolice tun. Der Vorteil dabei ist, dass im Todesfall die Bank oder Versicherung in den USA sofort an diesen benannten Begünstigten (designated beneficiary) auszahlt, ohne dass ein US-Erbschein nötig ist. Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des USA-Finanzamts (tax clearance) wird aber trotzdem verlangt, wenn der Gesamtwert der Erbmasse in den USA gewisse Schwellenwerte überschrieitet; Stand heute (Anfang 2019) beträgt dieser Schwellenwert 60.000 US-Dollar (Details).
Living Trusts (Treuhandvermögen USA)
Ein weiteres Werkzeug, seinen Nachlass auf die nachfolgende Generation zu übertragen, ohne dass diese ein langwieriges und teures Erbscheinsverfahren durchlaufen müssen, ist der sogenannte „Living Trust“ (nicht zu verwechseln mit einem Living Will). Solche Trusts gibt es in den USA in verschiedenen Ausgestaltungen (Details), insbesondere als widerrufliche (revocable living trusts) und unwiderrufliche (irrevocable living trusts). Der Eigentümer erstellt hierfür eine Urkunde (Trust Deed), in der festgelegt wird, dass bestimmte Vermögenswerte ab Unterzeichnung der Urkunde treuhänderisch für einen bestimmten Begünstigten gehalten werden, diesem also juristisch gesehen bereits „gehören“. Wirtschaftlich profitiert bis zu seinem Tod aber noch der Trust-Geber. Die Einzelheiten, wer im Verhältnis Trustgeber, Trustnehmen und Treuhänder welche rechte und Pflichten hat, wird in der Trust Deed geregelt. Diese Gestaltung ähnelt somit der deutschen vorweggenommenen Erbfolge per Übertragung mit Nießbrauchsvorbehalt.
Erbschaftsteuern in USA und Deutschland nicht vergessen
Bei all diesen Maßnahmen der Nachfolgeplanung liegen Chancen und Risiken eng beieinander. Außerdem müssen stets auch die Steuern in USA und Deutschland bedacht werden. Die Erbrechtsexperten von GrafLegal beraten sowohl bei der Gestaltung von Testamenten und Living Trusts, als auch bei der Abwicklung von Erbfällen in Kalifornien und anderen Bundesstaaten der USA (siehe hier).
Mehr Infos zu Erbrecht, Nachlassabwicklung und Erbschaftsteuer in USA hier:
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Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer englischspachigen Prozessabteilung (GermanCivilProcedure) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische und deutsch-amerikanische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und internationale Erbfälle. Falls Sie bei einer anglo-amerikanischen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Graf & Partner mit ihrem internationalen Netzwerk von US-amerikanischen Anwälten gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), Telefon +49 (0) 941 – 463 7070.
[…] geht in den USA ohnehin nichts. Es sei denn, der Erblasser hat für das Vermögen in den USA bereits zu Lebzeiten Vorsorge getroffen, etwa durch Benennung eines Begünstigten (designated beneficiary) oder durch einen Living […]
[…] Vorsorgeplanung für Vermögen in den USA (Living Trust u.a.) […]