Benötigen die deutschen Erben einen separaten Erbschein für das Vermögen auf den Cayman Islands, wenn der Verstorbene dort Konten oder sonstige Investments hatte?
Die Antwort ist leider ja: Wie in allen Common Law Staaten werden auch auf den Cayman Islands (Kaiman Inseln) weder ein deutscher Erbschein, noch ein EU-Nachlasszeugnis akzeptiert. Die Erben müssen daher vor Ort einen völlig eigenständigen “Grant” (Nachlasszeugnis) beantragen, Dokumente vorlegen und eine eidesstattliche Versicherung (Oaths or Affidavit) abgeben.
Der Ablauf des Erbscheinsverfahrens auf den Cayman Islands ähnelt dem in England & Wales, da die Cayman Islands (ebenso wie Bermuda) ein sogenanntes “British Overseas Territory” sind, wie man auch an der Flagge unschwer erkennt.
Ähnlich aber keineswegs identisch!
Völlig gleich sind die Probate Procedures (Erbscheinsverfahren) auf den Kaimaninseln im Vergleich zu Großbritannien aber doch nicht. Es gibt etliche Besonderheiten und Unterschiede. So muss zum Beispiel der Antrag auf das Nachlasszeugnis anders formuliert werden und die Antragsteller (Nachlassabwickler) müssen eine persönliche Bürgschaftserklärung abgeben (Bond). Zudem läuft eine sechsmonatige Frist, innerhalb derer der Antrag gestellt werden muss. Verpasst man diese, muss man dem Gericht erklären, warum man den Erbscheinsantrag nicht schon früher gestellt hat. Details zum Erbscheinsverfahren auf den Cayman Islands hier.
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Weitere Informationen: Zu Erbrecht und Nachlassabwicklung in England allgemein hier. Achtung: Für Schottland gelten andere Bestimmungen hier, ebenso für Nordirland hier. Zum Thema UK-Erbschaftssteuer auch auf Wikipedia. Zu den schwierigen Fragen eines grenzüberschreitenden Erbfalls, einer etwaigen Doppelbesteuerung und dazu, ob und wie die in UK gezahlte Erbschaftssteuer auf etwaige deutsche Erbschaftssteuerschuld angerechnet werden muss: Zur gegenseitigen Anrechnung von Erbschaftssteuer zwischen England/UK und Deutschland siehe den ausführlichen Beitrag hier, sowie die weiteren Links hier (aus UK-Sicht) sowie hier
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