Jeder Engländer kann seinen Namen jederzeit beliebig ändern
Dass es in Großbritannien keine Personalausweise und kein Einwohnermeldeamt gibt, wissen die meisten noch. Dass aber jeder volljährige Engländer und Waliser völlig grundlos seinen Namen komplett ändern kann, verblüfft sogar Kenner der britischen Inseln. Es gibt faktisch keine Restriktionen im Namensrecht von England und Wales (Schottland ist da strenger).
Heute „Smith“, morgen „Brown“
Jeder Erwachsene kann sich in England und Wales nennen, wie er oder sie möchte, ohne für eine Wechsel von „Smith“ zu „Brown“ einen Grund angeben zu müssen. Eine solche Namensänderung ist formlos möglich und setzt nur voraus, dass die betreffende Person den neuen Namen von nun an dauerhaft nutzen will. Deshalb ist es unproblematisch möglich, dass Ehepartner entweder den Namen des Gatten annehmen oder ihren eigenen behalten. Aber auch nicht-eheliche Paare können den gleichen Namen verwenden. Es gibt keinerlei Zustimmungserfordernisse. Wenn also Ihre langjährige Freundin plötzlich Ihren Nachnamen annimmt, will sie Ihnen damit zum einen signalisieren, dass ein Heiratsantrag wohl überfällig ist, zum anderen haben Sie dagegen keinerlei Veto-Recht.
Gegenüber Behörden, Banken und sonstigen Dritten, etwa dem Arbeitgeber, wird man die Namensänderung aber in aller Regel dennoch formell nachweisen müssen. Dieser Nachweis erfolgt entweder per statutory declaration gegenüber einem Solicitor (englischem Anwalt), ähnlich einer eidesstattlichen Versicherung (affidavit) oder per Eintragung (enrolled deed poll). Details und Formulare dazu hier.
Dieses liberale Namensrecht ist ein weiterer Grund, warum Großbritannien ein sicherer Hafen für Insolvenztouristen ist. Zwar darf man sich per Namensänderung nicht betrügerisch seinen Gläubigern entziehen, aber die Kombination aus fehlender Meldepflicht und Möglichkeit der Namensänderung ist für die Gläubiger, die gegen Herrn Brown, formerly known as Smith vollstrecken möchten ein Alptraum.
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Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer Abteilung für britisch-deutsche Prozessführung (GP Chambers) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische Vertragsgestaltung, Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und Erbfälle. Rechtsanwalt Schmeilzl erstellt Gutachten zum englischen Erbrecht sowie zum Familienrecht. Er verfasst den Länderbericht „Familienrecht in England und Wales“ im Band Familienrecht des BGB-Kommentar Dauner-Lieb.
Falls Sie bei einer britisch-deutschen oder amerikanisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Kanzlei Lyndales gerne zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England).