Erbschaft in Irland: Basics der Nachlassabwicklung nach irischem Recht
Geldanlagen, Immobilien und Unternehmensbeteiligungen in Irland, UK oder den Kanalinseln waren und sind in Mode. Hohe Zinsversprechen, Wachstumsboom, was einem Finanzdienstleister halt so erzählen. Der Brexit wird den Investitionen in UK selbst vielleicht eine Delle verpassen, umso beliebter werden Investments in der Republik Irland. So mancher Deutsche, Österreicher oder Franzose hat daher ein Bankkonto, ein Aktiendepot oder eine Eigentumswohnung in Irland.
Zugriff auf Auslandskonten des Erblassers meist kompliziert und teuer
Bei solchen Investments vergessen die Anleger aber fast immer, dass die Erben später ja mal Zugriff auf diese Nachlassgegenstände brauchen. Alle Beteiligten meinen in diesen Fällen, dass es genügt, der britischen oder irischen Bank den deutschen Erbschein vorzulegen. Weit gefehlt: Die dortigen Banken und Versicherungen oder die Käufer eine britischen oder irischen Immobilie verlangen einen Erbschein des jeweils eigenen nationalen Gerichts (Details hier), also ein vom englischen oder irischen Gericht ausgestelltes Nachlasszeugnis . Der deutsche, österreichische oder französische Erbschein allein ist wertlos, denn sowohl das Vereinigte Königreich (England, Wales, Schottland und Nordirland) sowie die Republik Irland haben die EU-Erbrechtsverordnung abgelehnt.
Notwendig ist entweder Europäisches Nachlasszeugnis oder separater irischer „Erbschein“
Wenn sich bei Eintritt des Erbfalls herausstellt, dass Assets in der Republik Irland (bitte nicht mit Nordirland verwechseln) existieren, der Erblasser also Bankkonten, Aktiendepots oder eine Lebensversicherung hatte, müssen die Erben dort einen eigenen Erbschein (Grant of Probate) beantragen, was erheblichen Arbeitsaufwand mit sich bringt und hohe Kosten verursacht. Vor allem weil für den Erbscheinsantrag ein irischer Solicitor eingeschaltet werden muss – so explizit nachzulesen auf der zentralen Website der Irischen Gerichte. Erbscheinsanträge eines deutschen Anwalts akzeptieren die irischen Probate Courts ebenso wenig wie die Nachlassgerichte in Schottland und England. Das verstößt zwar gegen EU-Recht (Dienstleistungsfreiheit), aber kommen Sie einem britischen (oder irischen) Richter mal mit EU-Recht. Er wird Sie nur mitleidig ansehen, dann die Akte weglegen und auf eine „proper application submitted by a local solicitor“ warten.
Alternativ können die Begünstigten eine sogenannte Personal Application stellen, wenn sie gut genug (irisches) Englisch sprechen und bereit sind, nach Irland zu reisen, um vor dem dortigen Nachlassrichter eine eidesstattliche Versicherung abzugeben (Oath). Details sowie die Formulare dazu hier.
Der irische Probate Court kann zwar einen UK Grant of Probate akzeptieren, bei ausländischen Testamenten ist das aber häufig nicht der Fall. Dies wäre ja ohnehin nur eine Erleichterung, wenn der Erblasser auch Nachlassvermögen in UK hatte.
Wer also Vermögen auf den britischen Inseln hat und dies auch nicht zu Lebzeiten heraustransferieren will, sollte mit den jeweiligen Banken / Institutionen klären, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der überlebende Ehegatte bzw. die Kinder auch ohne Grant of Probate später Zugriff auf die Assets erlangen können (z.B. transmortale Vollmacht oder gemeinsame Kontoberechtigung, joint ownership). Falls die Bank oder Versicherung dazu nicht bereit ist, müssen sich die Erben darauf einstellen, dass es 6 bis 12 Monate dauern und gut 2.000 Euro kosten kann, bis der Irish Grant of Probate (Erbschein der Republik Irland) vorliegt und die Banken / Institutionen die Assets freigeben. In Schottland und auf den British Channel Islands (Kanalinseln Jersey und Guernsey) ist es übrigens mindestens genau so teuer.
In einfachen Konstellationen kann man einen Erbscheinsantrag im eigenen Namen stellen, also ohne Solicitor, eine sogenannte Personal Application. Das setzt aber voraus, dass man die zahlreichen Formulare korrekt ausfüllen kann und die eidesstattliche Versicherung entweder selbst vor Ort abgibt oder eine Vertrauensperson damit beauftragt.
Und dann hat man natürlich auch noch das Thema Erbschaftssteuer zu bedenken, das im Vereinigten Königreich und in der Republik Irland ganz unterschiedlichen Regeln folgt. Ähnlich wie in Deutschland gibt es hier individuelle Erbschaftssteuerfreibeträge (nil rate band), die – je nach Verwandtschaftsgrad – unterschiedlich hoch sind.
Falls Sie Hilfe bei der Abwicklung einer Erbschaft in Irland benötigen, unterstützen wir Sie gerne. Wir beantragen einen Erbschein vor irischen Nachlassgerichten oder erstellen ein kurzes Rechtsgutachten (Legal Affidavit) für die Anwaltskollegen in Irland. In vielen deutsch-irischen Erbfällen agieren wir auch als Nachlassabwickler.
Weitere allgemeine Informationen zu Erbrecht, Nachlassabwicklung und Erbschaftsteuer in Deutschland, Irland, England und Schottland siehe:
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Partner-Anwaltskanzlei in Dublin: Deutsch-Irisches Recht
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Unsere 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist auf grenzüberschreitende Nachlassfälle spezialisiert. Wir haben mittlerweile gut 100 deutsch-britische Erbfälle begleitet oder vollständig als Administrator abgewickelt, inklusive Auflösung von Geldanlagen und Verkauf von Immobilien. Mitglied unserer Kanzlei ist die als UK Solicitor qualifizierte Kollegin Elissa Jelowicki, die bei der RAK München als Niedergelassene Europäische Rechtsanwältin registriert ist. In einem eintätigen Crash-Kurs „Praxis der Nachlassabwicklung und Erbschaftssteuer in UK“ teilen wir die so erworbene Erfahrung regelmäßig auch mit erbrechtlich tätigen Kollegen. Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Kanzlei Lyndales gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), der seit 2001 auf die Abwicklung deutsch-britischer Rechtsfälle spezialisiert ist.