Was bringt der „quotenlose gemeinschaftliche Erbschein“?
Manchmal erkennt man aus dem Testament keine konkreten Erbquoten. Entweder weil der Testamentsersteller keine Erbquoten angegeben hat, das berüchtigte Verteilertestament: „Meine Tochter erhält die Eigentumswohnung, mein Sohn das Aktiendepot.“ Oder weil das Testament gleich gar keine Erbeinsetzung enthält, wenn es sich zum Beispiel um ein englisches oder US-amerikanisches Testament handelt, das nur den Executor ausdrücklich benennt und ansonsten fröhlich Chattels, Gifts und Legacies anordnet und den Residuary Estate auf einen Trust überträgt. Da kann man dann viele Monate darüber raisonnieren und brilliante Schriftsätze austauschen, wem der britische oder US-amerikanische Testator eine Erbenstellung verschaffen wollte und wem nicht, zumal die Unterscheidung Erbe und Vermächtnisnehmer nach deutschem Verständnis im anglo-amerikanischen Erbrecht gar nicht existiert. Es geht in diesen Fällen aber auch einfacher: eben mit dem quotenlosen Erbschein.
Und wie sieht er aus?
Wer sich in solchen Konstellationen eine lange Diskussion mit dem deutschen Nachlassgericht ersparen will, wer mit welcher Erbquote Miterbe geworden ist, kann das Problem einigermaßen elegant dadurch lösen, dass man einen sogenannten Quotenlosen Erbschein beantragt.
Hier ein aktuelles Beispiel aus unserer Kanzlei in einem deutsch-britischen Erbfall, bei dem sich die Beteiligten zwar einig waren, dass zwei Personen Miterben waren, aber nicht zu welcher Quote. Um die Erbquoten genau festzulegen hätten zunächst mehrere Immobilien durch einen Sachverständigen bewertet werden müssen.
Für die älteren Anwaltskollegen: Nein, Sie haben im Studium nicht gefehlt, als der durchgenommen wurde. Den quotenlosen Erbschein gibt es erst seit 17.08.2015, geregelt ist er in § 352 a Abs. 2 FamFG.
Um die ganze Wahrheit zu sagen, klappt dieser Lösungsweg aber natürlich nur, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind und auch über das weitere Vorgehen, also die reale Teilung des Nachlasses, Konsens besteht. Sonst vertagt man den Streit nur auf später. Aber selbst das kann ein Vorteil sein, weil die Parteien dann während der Antragsphase bereits über die konkrete wirtschaftliche Aufteilung der Erbmasse verhandeln können.
Außerdem kann man mit einem Quotenlosen Erbschein zwischenzeitlich Schäden für den Nachlass abwenden, etwa stark fallende Aktien schon einmal verkaufen und den Erlös auf einem Nachlasskonto parken. Ganz ohne Erbschein müssten die Miterben dagegen – während sie fröhlich über die Erbquote streiten – dem Kursverfall der Aktien tatenlos zusehen.
Falls Sie bei einer anglo-amerikanischen Rechtsangelegenheit sowie in Fragen zur internationalen Erbschaftsteuer Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Graf & Partner mit ihrem internationalen Netzwerk in Europa sowie im außereuropäischen englischsprachigen Rechtsraum gerne zur Verfügung. In UK, Kanada sowie den meisten großen US-Bundesstaaten verfügen wir über gute persönliche Kontakte zu Attorneys-at-Law in mittelgroßen Kanzleien.
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