Deutsch-britische Ehepaare haben die Qual der Wahl: Sollte man sich besser in England oder in Deutschland scheiden lassen?
Ein Überblick über die Vor- und Nachteile eines Scheidungsverfahrens in England und Deutschland
Kriselt es zwischen deutsch-britischen Ehepaaren, sollte sich jeder Ehegatte frühzeitig überlegen, wo im Ernstfall das Ergebnis eines Scheidungsverfahrens für sie oder ihn günstiger wäre. Zwischen England und Deutschland gibt es im Scheidungsrecht nämlich ganz gravierende Unterschiede. Wer zuerst den Antrag stellt, kann dadurch das juristische Spielfeld auswählen. Nicht ohne Grund trägt London den Spitznamen „Divorce Capital of the World“. Großzügige englische Richter sprechen oft hohe Vermögensausgleichsansprüche zu. Gilt das nur für Promi-Scheidungen der Preisklasse Mick Jagger, Paul McCartney, Bernie Ecclestone und Phil Collins, oder holt eine Ehefrau vor englischen Gerichten generell mehr heraus als in Deutschland? Wo geht die Scheidung schneller? Wie sieht es mit den Kosten aus?
Man sieht: So aufregend und spannend eine internationale Ehe ist, rechtlich bringt sie – vor allem wenn sie scheitert – eine Menge juristischer Probleme mit sich. Dieser Artikel beleuchtet die Unwägbarkeiten eines Scheidungsverfahrens mit grenzüberschreitendem Bezug am Beispiel der Staaten England/Wales und Deutschland und gibt Tipps, was man in der Praxis bedenken sollte.
1. An welches Gericht wendet man sich?
Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003, auch EuEheVO oder Brüssel IIa- VO genannt, gibt Scheidungswilligen mehrere mögliche Gerichtsorte an die Hand, bei denen sie ihr Scheidungsverfahren einleiten können. Dabei besteht kein Rangverhältnis, sondern derjenige, der als erstes von beiden Partnern das Scheidungsverfahren einleiten will, hat die Wahl. Entscheidend ist in den meisten Fällen, wo der gemeinsame sog. gewöhnliche Aufenthaltsort, d.h. der Lebensmittelpunkt eines oder beider Ehepartner ist bzw. war. Mit gewöhnlichem Aufenthaltsort ist der dauerhafte Lebensmittelpunkt gemeint. In den meisten Fällen muss man mindestens ein Jahr in einem Staat gelebt haben, bevor man sich vor den Gerichten dieses Landes scheiden lassen kann. In bestimmten Fällen, nämlich dann, wenn man nach der Trennung wieder in das Land gezogen ist, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt, genügen aber auch sechs Monate. Englische Gerichte ersetzen aber bei der Anwendung dieser Vorschrift den Begriff der Staatsangehörigkeit durch den des „domicile“. Der Begriff des „domicile“ ähnelt größtenteils dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts, beschreibt aber eine tiefere Verbundenheit zu einem Ort („Wo will ich den Rest meines Lebens verbringen und begraben werden“). Wenn aus Sicht eines englischen Richters der Umzug als langfristige oder gar endgültige Veränderung erscheint, können schon sechs Monate nach der Verlegung des Lebensmittelpunkts die Gerichte am Ort der neuen Wahlheimat zuständig sein.
Bei Scheidungsfällen mit internationalem Bezug heißt die Devise „Wer zuerst kommt mahlt zuerst“, denn sobald einer der Ehegatten seinen Scheidungsantrag bei einem bestimmten Gericht eingereicht hat, kann der andere Ehepartner das Verfahren nicht mehr vor die Gerichte eines anderen Staates „ziehen“, auch wenn das für ihn viel günstiger wäre. In gewisser Weise kommt es deshalb oft zu einem Wettlauf um den ersten Scheidungsantrag.
Bei der Auswahl des Landes, in dem die Scheidung vollzogen werden soll, sind auf den ersten Blick vor allem praktische Erwägungen wie gewohnte Wege, Sprache und ähnliches von Bedeutung. Selbstverständlich hat jemand, der in Deutschland lebt, eine natürliche Abneigung dagegen, einem Gerichtsverfahren in England ausgesetzt zu sein – und umgekehrt. Das ist aber nur einer von vielen Faktoren. Daneben muss sich der Scheidungswillige die Frage stellen, welche finanziellen und vermögensmäßigen Folgen die Entscheidung für den einen oder anderen Gerichtsort hätte.
In welchem Land man sich wegen einer Scheidung an das Gericht wendet, ist eine wichtige taktische Frage, die sorgfältiger Prüfung und Vorbereitung bedarf und unbedingt mit einem Anwalt besprochen werden sollte.
2. Welches Recht ist anzuwenden?
Wenn man ein Scheidungsverfahren in einem bestimmten Land beginnt, heißt das nicht unbedingt, dass auch das Recht dieses Landes angewendet wird. Es muss also in einem zweiten Schritt überlegt werden, welches Recht das eine oder andere Gericht anwenden würde.
Wenn ein Scheidungsantrag bei einem deutschen Gericht eingeht, wirft der Richter zunächst einen Blick in die Verordnung (EG) Nr. 1259/2010, auch Rom III-VO genannt. Diese Verordnung gibt den Ehepartnern die Möglichkeit das Recht zu wählen, das auf ihre Scheidung anwendbar sein soll. Diese Möglichkeit ist aber in der Praxis den wenigsten Paaren bekannt, sodass eine solche Rechtswahl der absolute Ausnahmefall ist. Aber was geschieht, wenn keine Rechtswahl getroffen wurde?
Auch in diesem Fall kommt dem gewöhnlichen Aufenthalt maßgebliche Bedeutung zu. Es ist entweder das Recht des Staates anwendbar in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn die Eheleute inzwischen in verschiedenen Ländern wohnen, ist das Recht des Staates, in dem sie zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten anzuwenden, aber nur wenn er nicht vor mehr als einem Jahr aufgegeben wurde und ein Ehegatte immer noch dort lebt. Wenn auch das nicht zutrifft, kommt das Recht des Staates zur Anwendung dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen. Trifft keine dieser Alternativen zu, wendet das angerufene deutsche Gericht einfach deutsches Recht an.
Da die Briten sich bekanntlich selten für die Europäische Union und deren Rechtsvorschriften begeistern können, sind sie auch sehr zurückhaltend dabei, europäische Verordnungen in Kraft zu setzen. Kurz gesagt: Die Rom III-VO gilt auf der Insel nicht. Englische Gerichte wenden nicht nur in Scheidungssachen, sondern auch in allen anderen Familiensachen immer englisches Recht an. Und nicht nur das: Scheidungswillige sollten sich der Tatsache bewusst sein, dass englische Gerichte Rechtswahlvereinbarungen – so empfehlenswert diese auch sind – nicht anerkennen und unbeirrt bei englischem Scheidungsrecht bleiben.
Diese dargestellten Alternativen mögen auf den ersten Blick verwirrend sein, aber man kann sich doch als ganz vergröberte Faustformel merken, dass in der Mehrheit der Fälle die Gerichte – und zwar nicht nur die englischen – ihr Heimatrecht anwenden.
Doch was sind die Vorteile der einen oder der anderen Rechtsordnung? Über diese Frage sollte man sich unbedingt Klarheit verschaffen und sich fachkundig beraten lassen, bevor man sich für die eine oder andere Alternative entscheidet.
3. Die Vor- und Nachteile von deutschem und englischem Scheidungsrecht
Nach deutschem Recht kann man sich, unabhängig von der Dauer der Ehe, bereits nach einem Jahr Trennungszeit scheiden lassen, wenn entweder beide Ehepartner zustimmen, oder wenn die Ehe gescheitert ist. Trennung meint dabei hauptsächlich die räumliche Trennung, also das Auflösen einer gemeinsamen Wohnung. Zwar ist es auch möglich, dass sich die Eheleute innerhalb der Wohnung trennen, dann muss aber nachgewiesen werden, dass sie keinen gemeinsamen Haushalt mehr geführt haben. Welche Gründe zum Scheitern der Ehe geführt haben, ist für den deutschen Richter unerheblich. Wenn das sogenannte Trennungsjahr abgelaufen ist, und mindestens ein Ehegatte nicht mehr mit dem anderen zusammen leben möchte, ist das ausreichend. Daneben kann die Ehe auch schon früher geschieden werden, wenn die weitere Fortsetzung der Ehe (trotz Trennung) für einen der Ehegatten unzumutbar ist. Das ist meist in Fällen von häuslicher Gewalt der Fall. Wenn die Ehepartner bereits seit drei Jahren oder sogar länger getrennt leben, gilt die Ehe unwiderleglich als gescheitert und kann geschieden werden, auch wenn sich einer der Ehegatten dagegen wehrt.
Nach englischem Recht ist das nicht ganz so einfach. Damit eine Ehe überhaupt geschieden werden kann, muss sie zumindest ein Jahr lang bestanden haben. Außerdem muss ein guter Scheidungsgrund bewiesen werden. Und der englische Richter ist dabei wesentlich eingeschränkter als der deutsche: Es gibt nur fünf anerkannte Scheidungsgründe (Matrimonial Causes Act 1973, Abschnitt I (1) und (2)). Kann der Scheidungswillige Ehegatte nicht mindestens einen dieser Gründe nachweisen, kommt eine Scheidung nicht in Betracht, auch wenn beide die Scheidung wollen. Entweder muss der andere Ehepartner Ehebruch begangen haben, oder sich ein anderes schwerwiegendes Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen, wie beispielsweise häusliche Gewalt oder schwere Beleidigungen. Auch das „unbegründete Im-Stich-lassen“ für zwei Jahre oder mehr innerhalb eines Zeitraums von zweieinhalb Jahren ist ein Scheidungsgrund. Ansonsten kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Eheleute seit mindestens zwei Jahren getrennt leben und beide die Scheidung wollen. Erst nach fünfjähriger Trennungszeit kann die Ehe ohne einen anderen besonderen Grund auch gegen den Willen des Partners geschieden werden.
Es ist deshalb unschwer zu erkennen, dass es in England deutlich schwieriger ist, überhaupt zu einer Scheidung zu kommen. Während man sich hierzulande kaum Gedanken über die Scheidungsvoraussetzungen macht, sondern sich den finanziellen Folgen zuwendet, fangen in England die Probleme schon bei der Frage an, ob man überhaupt genügend Beweise für einen Scheidungsgrund zusammenbekommt.
Daneben gibt es in England noch einige für Deutsche etwas abstrus anmutende Möglichkeiten, eine Ehe für ungültig erklären zu lassen. Beispielsweise wenn ein Ehegatte bei der Hochzeit an einer Geschlechtskrankheit gelitten hat, oder wenn die Frau bei der Hochzeit von einem anderen Mann schwanger war. Allerdings ist dieser Weg recht steinig, denn derjenige der die Ungültigerklärung der Ehe aus einem solchen Grund will, muss zusätzlich nachweisen, dass er seinem Ehepartner gegenüber nicht den Eindruck erweckt hat, dass ihm die Geschlechtskrankheit, die Schwangerschaft etc. egal ist, und den Antrag innerhalb von drei Jahren nach der Heirat stellen. Besondere praktische Relevanz dürfte diese Möglichkeit somit nicht haben.
4. Welche finanziellen und vermögensrechtlichen Folgen hätte eine Scheidung in England im Unterschied zu einer Scheidung in Deutschland:
a) Güterrecht
Die Aufteilung des vorhandenen Vermögens hängt in Deutschland ganz maßgeblich von dem Güterstand ab, in dem die Ehegatten leben. Durch Eheverträge können in Deutschland Paare die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe in verschiedenster Weise regeln und modifizieren. Wachsender Beliebtheit erfreut sich dabei der Güterstand der Gütertrennung. Wenn ein Ehepaar Gütertrennung vereinbart hat, gibt es überhaupt keine vermögensrechtlichen Ausgleichsansprüche. Das ist bei einer Scheidung der einfachste und problemloseste Fall. Die Mehrzahl der Paare lebt aber ohne einen Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zugewinngemeinschaft bedeutet kurz gesagt, dass bei einer Scheidung verglichen wird, wie viel Vermögen jeder Ehegatte während der Ehe angehäuft hat. Hat der eine Ehepartner mehr Vermögen aufgebaut als der andere, steht demjenigen, der weniger aufgebaut hat, die Hälfte der Differenz als Ausgleichsanspruch zu. Um Missverständnisse zu vermeiden: Es kommt nicht darauf an, wie reich jemand insgesamt ist, sondern nur darauf, wie viel er während der Ehe dazugewonnen hat. Außerdem bleiben Schenkungen und Erbschaften, die ein Ehegatte während der Ehe erhalten hat, außer Betracht. Auf die Spitze getrieben bedeutet das, dass jemand, der als Millionär in die Ehe gegangen ist, aber sein Vermögen während der Ehe nicht mehren konnte, auch nicht befürchten muss, an seinen Partner einen Ausgleich zahlen zu müssen. Zwar gibt es in solchen Fällen auch hierzulande für den Richter die Möglichkeit von diesem Ergebnis aus Billigkeitsgründen abzuweichen, jedoch bedarf er dazu ganz besonderer Gründe, die das rechnerische Ergebnis im Einzelfall besonders ungerecht erscheinen lassen. Insgesamt lässt sich sagen, dass die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe in Deutschland durch die vielfältigen Möglichkeiten, zu jedem Zeitpunkt durch Ehevertrag für die individuelle Situation passende Regelungen zu treffen, berechenbar sind und sozusagen „maßgeschneidert“ werden können. Und auch wer sich bis zur Scheidung keine Gedanken um eine solche Regelung gemacht hat, kann relativ zuverlässig abschätzen, was für ihn „herausspringen“ wird oder wieviel er abgeben muss.
Ganz anders sieht es da in England aus. Güterstände, so wie sie in Deutschland bekannt sind, gibt es in England nicht. Und auch Eheverträge, die vor der Heirat geschlossen wurden, sind dem englischen Recht traditionell fremd. Auch Eheverträge, die ein Ehepaar im Ausland abgeschlossen hat, werden argwöhnisch betrachtet. Zwar hat sich die Rechtsprechung etwas gelockert, doch gibt es nach wie vor Schwierigkeiten bei der Anerkennung. Trennungsvereinbarungen, die im Zuge des Trennungs- und Scheidungsverfahrens geschlossen werden, können aber unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden. Ausgangspunkt für die Aufteilung des Vermögens ist in England die hälftige Teilung (Equal Split) ergänzt durch Billigkeitsgesichtspunkte wie Alter, Erwerbsfähigkeit, bisheriger Lebensstandard usw. Wem im Einzelfall was zugesprochen wird, ist nur durch eine fundierte Studie der bedeutenden Präzedenzfälle und durch jahrelange Erfahrung einigermaßen abzuschätzen. Alles in allem also eine recht unsichere Sache. Ob und in welchem Umfang in England Eheverträge anerkannt werden, siehe das VIDEO am Ende des Beitrags.
b) Unterhalt
Ähnlich sieht es beim Thema Unterhalt aus. Auch hier gibt es in Deutschland eine Reihe ausdifferenzierter Regeln darüber, wer wann wem wieviel zahlen muss. Mit absoluter Genauigkeit lässt sich so etwas zwar nie vorher sagen, aber eine Größenordnung kann man allemal abschätzen.
In England dagegen wird nicht scharf zwischen Vermögensauseinandersetzung und Unterhalt getrennt. Es kann sein, muss aber nicht sein, dass der besserverdienende Ehegatte dem anderen durch Abschlagszahlungen einen gewissen Geldbetrag zur Verfügung stellen muss. Es kann aber auch sein, dass der englische Richter der Meinung ist, dass mit der Aufteilung bestimmter Vermögensgegenstände der Gerechtigkeit bereits genüge getan ist.
Und wieder ist das Fazit das gleiche: Was in England bei einer Scheidung herauskommt, ist äußerst ungewiss und nur sehr schwer abzuschätzen. Allein der Unterhalt für gemeinsame Kinder wird in England ähnlich exakt wie in Deutschland berechnet, allerdings meist nicht durch die Gerichte, sondern durch das Kindesunterhaltsamt (Child Support Agency (CSA)) bestimmt.
c) Versorgungsausgleich
In Deutschland gehört der Versorgungsausgleich zum absoluten Standard eines Scheidungsverfahrens, obwohl es auch hier die Möglichkeit gibt, durch Ehevertrag bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung abweichende Regelungen zu treffen. Die Rentenanwartschaften, die ein Ehepartner während der Ehe erworben hat, werden zur Hälfte auf den anderen Ehepartner übertragen. Das bedeutet, dass im Falle einer Scheidung jeder Ehegatte Rentenanwartschaften bekommt und gleichzeitig abgibt. Unter dem Strich gewinnt derjenige Rentenrechte hinzu, der während der Ehe weniger Anrechte erworben hatte. Das englische Recht hingegen kennt zwar auch einen Versorgungsausgleich, jedoch sind hier, wie auch in den anderen Bereichen des Scheidungsfolgenrechts Billigkeitsgesichtspunkte ausschlaggebend, sodass er nicht immer durchgeführt wird.
Besonderes Augenmerk verdient der Versorgungsausgleich aber dann, wenn die erworbenen Rentenanwartschaften nahezu das einzige Vermögen der Familie darstellen, was z. B. bei Soldatenehen häufig der Fall ist. In einem solchen Fall muss sehr genau darauf geachtet werden, wo das Scheidungsverfahren durchgeführt wird, weil bei der Bewertung der einzelnen Anrechte und den Modalitäten der Auszahlung, sowie der Frage was im Falle des Todes eines Ehepartners mit den geteilten Rentenanwartschaften geschieht, Unterschiede zwischen in beiden Ländern bestehen. In solchen Fällen steckt der Teufel im Detail und ein kleiner Unterschied kann zu großen finanziellen Folgen führen.
5. Umgangs- und Sorgerecht
Alleine bei der Frage des Umgangs- und Sorgerechts sind die Regelungen in Deutschland und England vergleichbar. In beiden Staaten geht man vom gemeinsamen Sorgerecht der Ehepartner aus, an dem sich meist auch im Falle der Scheidung nichts ändert. Beide Elternteile haben das Recht zum regelmäßigen Umgang mit ihren Kindern, sodass auch Regelungen zum Umgang, d.h. zum persönlichen Kontakt mit den Kindern in beiden Ländern ähnlich ausgestaltet sind.
Sollten deutsche oder deutsch-britische Paare einen Ehevertrag abschließen?
Und gilt ein in Deutschland unterzeichneter, notariell beurkundeter Ehevertrag in Großebritannien, wird dessen Inhalt also von englischen Gerichten als verbindlich anerkannt? All diese Fragen beantworten wir in diesem Beitrag hier
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Cross Channel Lawyers ist ein Netzwerk von Anwälten, die auf deutsch-britische und deutsch-amerikanische Rechtsfälle spezialisiert sind. Gegründet 2003 von Graf & Partner und deren Prozessrechtsabteilung. Die Familienrechtsabteilung berät internationale Paare – selbstverständlich auch LGBT-Paare – bei Fragen rund um die Themen Eheverträge und – wenn nötig – internationale Scheidung. Rechtsanwalt Schmeilzl verfasst den Länderbericht „Familienrecht England & Wales“ im BGB-Kommentar des NOMOS Verlags und ist ausgewiesener Fachmann insbesondere für die Themen deutsch-englischer Ehevertrag sowie deutsch-britische Scheidung.
Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Partnerkanzlei gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist der Experte für deutsch-britisches Recht und Co-Autor des NOMOS-Familienrechtskommentars Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), Telefon +49 (0) 941 463 7070.
Besonders wichtig für deutsch-britische Ehepaare oder deutsche Paare, die in UK wohnen, ist das Thema Ehevertrag (pre-nuptial), da englische Familiengerichte eine harsche Vermögensteilung Anwendung, wenn kein wirksamer Ehevertrag besteht. Hier ein Video zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen englische Familiengerichte im Scheidungsverfahren einen Ehevertrag als wirksam anerkennen: