Erhebt das britische Finanzamt nun Schenkungsteuer oder nicht?
In Deutschland werden lebzeitige Schenkungen und Vermögensübertragungen von Todes wegen (also Erbschaften, Vermächtnisse, Pflichtteilserwerbe) steuerlich gleich behandelt. In § 1 Absatz 1 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ist geregelt:
Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen:
1. der Erwerb von Todes wegen;
2. die Schenkungen unter Lebenden;
3. …
Es gelten die selben Steuerfreibeträge, Steuerklassen und Steuersätze. Ob man also bereits zu Lebzeiten etwas verschenkt oder es erst später vererbt, führt in Deutschland prinzipiell zum identischen steuerlichen Ergebnis. Wobei eine Schenkung natürlich die Vorteile hat, dass sich die Freibeträge nach 10 Jahren wieder erneuern und dass der geschenkte Gegenstand (zum Beispiel eine Immobilie) bei frühzeitiger Schenkung noch keinen so hohen Wert besitzt, wie viele Jahre später beim Erbfall.
Wie werden Schenkungen in Großbritannien besteuert?
In England ist das Thema Schenkungsteuer erheblich komplizierter. Prinzipiell gilt:
Eine Schenkung zu Lebzeiten oder eine Übertragung von Vermögen auf einen Living Trust (was in UK häufig als Gestaltungsmittel genutzt wird) löst per se noch keine Schenkungssteuer aus.
Eine eigenständige „Gift Tax“ (Schenkungsteuer) als solche existiert in Großbritannien nicht und die lebzeitige Schenkung muss dem Finanzamt zunächst auch gar nicht gemeldet werden.
Aber das britische Steuerrecht kennt zwei praxisrelevante Ausnahmen, in denen es faktisch doch zu einer Steuer auf die lebzeitige Schenkung kommt:
1) Der Schenker verstirbt, bevor volle sieben Jahre seit der Schenkung vergangen sind („gifts made within 7 years before death„). In diesen Fällen müssen die Erben die Schenkung doch noch in der Erbschaftsteuererklärung angeben. Das britische Erbschaftsteuerfinanzamt rechnet den Wert der Schenkung (zum Zeitpunkt der Schenkung) wieder zum Nachlass hinzu und erhebt hierauf Erbschaftsteuer (Inheritance Tax). Das englische Finanzamt tut also so, als wäre der Wert der Schenkung immer noch im Nachlassvermögen vorhanden. Sinn der Regelung ist, dass man nicht kurz vor seinem Tod Vermögenswerte zu Lasten des Erbschaftsteuerfinanzamts verschenken können soll. Die englische Inheritance Tax soll also nicht einfach durch „Schenkungen auf dem Totenbett“ umgangen werden können.
2) Der Schenker behält sich ein Nutzungsrecht an dem Schenkungsgegenstand vor, zum Beispiel ein Wohnrecht an einer verschenkten Immobilie („gifts with reservation of benefit„). Auch dann wird der Wert der Schenkung dem zu versteuernden Nachlass hinzugerechnet und löst Inheritance Tax aus.
Hiervon gibt es gemäß der Systematik des englischen Steuerrechts aber wiederum Unterausnahmen:
1) Kleingeschenke im Wert bis zu 250 britische Pfund.
2) Schenkungen bis zu einem Gesamtwert von 3.000 britische Pfund pro Jahr. Wichtig für die zeitliche Planung solcher Schenkungen: Es gilt für die Nutzung dieses Schenkungsteuerfreibetrags nicht das Kalenderjahr, sondern das britische Steuerjahr (Tax Year), also von 6. April bis 5. April.
3) Schenkungen an Ehegatten (spouses) oder eingetragene Lebenpartner (civil partners), weil hier ja ohnehin der unbegrenzte Ehegattenfreibetrag gilt (unlimited spouse exemption).
Soweit die Systematik der schenkungssteuerlichen Behandlungen von lebzeitigen Schenkungen im Vereinigten Königreich. Wer ganz konkret wissen will, wie das britische Finanzamt solche Schenkungen abfrägt und behandelt, kann sich hierzu das einschlägige Steuerformular IHT 403 ansehen. Informationen zur englischen Erbschaftsteuer, den Freibeträgen und Steuersätzen finden Sie hier:
Erbschaftssteuer in England: Steuersätze, Freibeträge, Anrechnung
Aber Vorsicht!
Neben der Thematik Schenkungssteuer muss man bei lebzeitigen Übertragungen aber auch die Capital Gains Tax im Auge behalten. Ist der Schenker in UK steuerpflichtig, kann eine Übertragung (auch Schenkung) nämlich dazu führen, dass der Wertzuwachs realisiert und besteuert wird. Mehr zum Thema Capital Gains Tax in UK finden Sie hier:
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