Bei Prozessen gegen anglo-amerikanische Gegner werden deutsche Prozessanwälte oft in die Defensive gedrängt.
Tipps für Gegenstrategien in Gerichtsverfahren mit Bezug zu UK oder USA
“Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.” Dieses zwar abgedroschene, aber dennoch wahre Sprichwort verwenden deutsche Anwälte häufig, wenn ihr Mandant die Erfogsaussichten eines Rechtsstreits wissen will. Ein Prozessausgang ist in der Tat schwer zu prognostizieren. Das liegt nur selten daran, dass die fallentscheidende Rechtsfrage unklar ist. Viel häufiger weiß man vorher nicht, welche Beweismittel die Gegenseite vorbringen wird, was Zeugen oder Sachverständige tatsächlich aussagen werden bzw. welchem Zeugen der Richter glaubt. Dennoch: Eine gewisse Risikoeinschätzung kann (und muss) ein guter Anwalt schon treffen, gerade auch im Wirtschaftsrecht. Anwalt und Mandant reden dabei oft aneinander vorbei und selten ist der Geschäftsführer in der juristischen Risikoeinschätzung auf Augenhöhe mit seinem Wirtschaftsanwalt, weil er die Abläufe bei Gericht nicht kennt.
Besondere Probleme internationaler Rechtsstreitigkeiten
Umso komplexer ist das Thema, wenn der Prozessgegner ein britisches oder amerikanisches Unternehmen ist, vertreten (auch) durch UK Barristers oder eine US Law Firm. Die britisch-deutsche Litigation-Abteilung unserer Kanzlei (GP Chambers) hat laufend mit Fällen zu tun, in denen die sehr unterschiedlichen Mentalitäten anglo-amerikanischer Prozessanwälte und deutscher Rechtsanwälte aufeinander prallen.
Selbst wenn deutsches Prozessrecht gilt (ggf. modifiziert durch Arbitration Rules), ändert es die Stimmung und die praktischen Abläufe des Gerichts- oder Arbitration-Verfahrens nach unserer Erfahrung immens, wenn britische und vor allem wenn US-amerikanische Prozessanwälte involviert sind. So gehen zum Beispiel beide – Briten und Amerikaner – davon aus, dass noch vor der offiziellen Klageerhebung sehr detaillierte Schriftsätze und Beweismittel ausgetauscht werden (Stichworte sind Pre Action Protocol und Pre Trial Disclosure). Wenn der deutsche Anwalt hierzu keine Veranlassung sieht oder sich gar rundheraus weigert, interpretieren englische oder amerikanische Anwälte dies oft falsch, nämlich als Versuch, etwas zu verheimlichen oder als Eingeständnis von Schwäche, weil man man vermeintlich keine Beweismittel hat. Vor englischen und US-amerikanischen Gerichten sowie in anglo-amerikanisch geprägten Schiedsverfahren wird nämlich in aller Regel jedes Beweismittel bereits vorab detailliert dargelegt, inklusive der schriftlichen Zeugenaussagen, deren Richtigkeit der Zeuge in der Regel eidesstattlich versichert (Affidavit). In USA sind sogar vorprozessuale Videoaufnahmen (Depositions) nicht selten. Einfach „mal schnell Klage einreichen„, wie in Deutschland nicht unüblich, das geht in England gar nicht und in den USA zumindest schwieriger (ausgenommen natürlich Anträge im einweiligen Rechtsschutzverfahren).
All dies ist dem deutschen Prozessanwalt fremd und entspricht nicht den ZPO-Regeln. Dennoch kommt es vor, dass – vor allem aggressive US-amerikanische – Litigation Lawyers eine eigene Dynamik generieren, indem sie auch in deutschen Gerichtsverfahren (in Arbitration-Verfahren sowieso) dutzende ausführlicher schriftlicher Zeugenaussagen sowie Expert Witness Statements vorlegen. Das bringt den deutschen Rechtsanwalt in die Defensive. Sein Mandant wird angesichts des gegnischen Aktionismus nervös und frägt seinen deutschen Prozessanwalt, warum der denn eigentlich nichts macht. In einigen Fällen bleibt dem deutschen Prozessanwalt daher nichts übrig, als das Spiel mitzuspielen und die eigenen Zeugen ebenfalls zu schriftlichen Aussagen zu bewegen. Sonst sehen die Gegner dies – wie gesagt – als Zeichen von Schwäche und sind zu keinen vorprozessualen Vergleichsverhandlungen bereit.
ZPO Rules please: We have no Jury, no Cross Examination, no Pleadings
Andererseits darf man sich als deutscher Prozessanwalt aber keine fremden Prozessregeln aufdrücken lassen. US Litigation Attorneys sind selten schüchtern und steigen mit dem Vorverständnis aus dem Flugzeug, dass das amerikanische Rechtssystem, insbesondere die Zivilprozessregeln, das einzig Wahre sind. So traut sich etwa der New Yorker Anwalt Michael Hausfeld derzeit etwa zu, in Deutschland kurzerhand das bislang hierzulande unbekannte Institut der Sammelklage einzuführen.
Wir schicken daher erst einmal einen Link zur englischen Fassung der deutschen Zivilprozessordnung und erläutern den britischen und amerikanischen Gegneranwälten daher häufig in unmissverständlichen Worten die – im Vergleich zu den USA völlig anderen – Grundprinzipien des deutschen Zivilprozessrechts, um Missverständnisse von vornherein zu vermeiden. Den amerikanischen Anwälten muss man insbesondere sehr früh klar machen, dass in Deutschland weder eine Jury existiert, die man mit langen Plädoyers beeindrucken kann, noch eine aggressive Zeugenbefragung oder gar Cross Examination. Es verstört und frustriert die US-Anwälte stets am meisten am deutschen Zivilprozess, dass der Richter selbst die Zeugen befragt, nicht (oder nur ergänzend am Ende der Aussage) die Parteivertreter. Ferner gibt es im Zivilprozess keine „Character Witnesses“, die rührselige Geschichten erzählen dürfen, was für ein guter Kerl der Kläger bzw. Beklagte ist und warum man ihm deshalb unbedingt glauben muss.
Macht man all diese Aspekte nicht von vornherein klar, ufert der Prozess gerne aus, weil sowohl englische Barrister, noch mehr aber US-amerikanische Litigation Lawyers dann viel zu viel Beiwerk vortragen, das nicht entscheidungsrelevant ist. Also: auf Anwendung von „ZPO pur“ drängen und beim deutschen Zivilgericht prozessleitende Zwischenverfügungen anregen. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Natürlich treten die US- oder UK-Anwälte meist nicht direkt vor dem deutschen Gericht auf, sondern haben deutsche Anwaltskollegen dabei. Die Erfahrung zeigt aber (siehe Michael Hausfeld), dass der Prozess häufig doch mit anglo-amerikanischem Grundverständnis geführt und gesteuert wird.
Zwischenwelt Arbitration Procedure Rules
Schwierig ist es, wenn Arbitration Rules in Schiedsgerichtsverfahren nicht eindeutig anordnen, welche Prozessregeln gelten, insbesondere welche Beweisführungsregeln angewendet werden sollen. Manchmal wird auf die „Prinzipien der Beweisführung der International Bar Association“ verwiesen, deren Klarheit zu wünschen übrig lässt und mit denen die beteiligten Prozessanwälte häufig nicht vertraut sind. Hat man dann auch noch einen führungsschwachen Arbitrator (Schiedsgerichtsvorsitzenden), resultiert dies meist in dreifacher Beweisführung: ausführlicher Vortrag im Schriftsatz (ZPO-Ansatz), ausführliche schriftliche Witness Statements (anglo-amerikanischer Ansatz) und schließlich auch noch die persönliche Anhörung der Zeugen, wobei auch hier oft ein Mischmasch aus Zeugenbefragung durch den Vorsitzenden und Befragung durch die Parteivertreter zustande kommt. Auch und gerade in Arbitration-Verfahren sollte man daher frühzeitig für Klarheit sorgen, welche Procedural Rules angewendet werden und dann auf deren strikte Einhaltung drängen.
Crash Kurs: Prozessführung gegen anglo-amerikanische Gegner
Falls Ihr Unternehmen häufiger mit Geschäftspartnern oder Kontrahenten aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum zu tun hat, beraten wir Sie gerne. Wir führen auch Seminare und Workshops zu deutsch-britischen Gerichts- und Arbitrationverfahren durch, die unter anderem folgende Aspekte umfassen:
- Wie vermeide ich Prozesse? (häufige Fehler bei der Vertragsgestaltung, ungeschicktes vorprozessuales Verhalten)
- Wie sorge ich für ein Heimspiel (Gerichtsstandsklausel, anwendbares Recht, Verfahrenssprache)
- Wie bereite ich den Prozess vor? (Beweissicherung, Sachverhaltsrecherche, Gespräche mit Zeugen)
- Der richtige Anwalt (Auswahl, Honorarvereinbarung, Haftungsvereinbarung, Überwachung)
- Prozess oder sofortiger Vergleich? (Erfolgsaussichten, Prozesskostenrisiko, Abwägung)
- Staatliches Gericht oder Schiedsverfahren?
- Grundzüge des Zivilverfahrens (Unterschiede zum freiwilligen Schiedsverfahren)
- Prozess-Strategien (häufige Fehler)
- Umgang mit Sachverständigen
- Ende des Prozesses: Urteil, Vergleich, Anerkenntnis
- Noch eine Runde? Berufung und Revision
- Vollstreckung aus dem Urteil, insbesondere Vollstreckung im Ausland
Weitere Informationen
Mehr zur englischen und US-amerikanischen Zivilprozessordnung sowie zur Prozessführung und Zwangsvollstreckung in UK und USA in diesen Posts:
– Was bedeuten „Discovery“ und „Deposition“ im USA-Zivilprozess?
– Wie sieht eine Zivilklage in England aus?
– UK Zivilprozessordnung und Expertengutachten in England
– Anwaltliche Versicherung in UK” (solicitor’s undertaking)
– Mandant lügt im Zivilprozess, Anwalt haftet: Harte ZPO-Regeln vor englischen Gerichten
– Mal schnell Klage einreichen? Nicht in England
– Wie im Hollywood-Spielfilm: “You have been served!” (Zustellung in UK und USA)
– Berufsrecht für US-amerikanische Rechtsanwälte
– Sie wollen einen EU-Titel in Großbritannien vollstrecken? Wie gut sind Ihre Nerven?
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Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer Abteilung für britisch-deutsche Prozessführung auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert. Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl, Master of Laws, ist Experte für deutsch-englisches Prozessrecht sowie internationales Erbrecht. Er berät und vertritt deutsche Unternehmen und wohlhabende Privatpersonen in grenzüberschreitenden Rechtsfällen, insbesondere bei deutsch-britischen Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen, komplexen Erbfällen und internationalen Gerichtsverfahren. Er ist Autor des im Winter 2023/2024 erscheinenden Praxishandbuchs Der Zivilprozess in England
[…] Tausende deutscher Unternehmen führen Geschäftsbeziehungen mit britischen Lieferanten, Kunden und Investoren. Da herrscht nicht immer nur eitel Freude und Sonnenschein. Auch zwischen deutschen und britischen Geschäftspartnern kracht es ab und an. Wegen der sehr unterschiedlichen juristischen Traditionen und Gepflogenheiten sind Gerichtsprozesse oder Arbitrationverfahren für zumindest einen der Geschäftspartner ein recht befremdliches “Auswärtsspiel”. In jedem Fall wird es teuer. Mehr zu Prozessführung gegen UK-Unternehmen hier. […]