Änderung der persönlichen Steuerfreibeträge in internationalen Erbfällen Für Erbfälle und Schenkungen bei denen entweder der Erblasser oder Schenker (Geberseite) oder aber der Erbe, Vermächtnisnehmer oder der Beschenkte (Empfängerseite) ein "Inländer" im Sinn des § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ist (unbeschränkte Steuerpflicht), bleibt alles wie gehabt: Der Empfang ist in voller Höhe "steuerbar" (Juristendeutsch für "der deutschen Steuer unterliegend"), dafür stehen dem ausländischen Erwerber im Gegenzug aber auch die vollen Erbschaftsteuerfreibeträge zur…
Bernhard SchmeilzlOktober 20, 2017