Testamente (Wills) im anglo-amerikanischen Rechtskreis folgen bekanntlich ganz anderen Regeln als deutsche oder französische Testamente. Im Vordergrund steht der Nachlassabwickler (Administrator oder Executor), da das britische und amerikanische Erbrecht keinen Direkterwerb (Vonselbsterwerb) der Begünstigten kennt. Stattdessen muss im Common Law der Nachlassabwickler die Anordnungen des Erblassers erst erfüllen, das Nachlassvermögen also zu gegebener Zeit (also nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten und Erbschaftssteuern) aktiv an die Begünstigten auskehren. Der Erbanfall tritt im anglo-amerikanischen Erbrecht also nicht automatisch…
Bernhard SchmeilzlSeptember 26, 2017