Letzte Chance für Intensivpatienten, die nicht mehr schreiben können Durch den Virus-Ausnahmezustand werden plötzlich Paragrafen wichtig, die in normalen Zeiten keine Rolle spielen. Im Erbrecht sind das aktuell die Bestimmungen zum „Nottestament“. Laut § 2250 Abs. 1 und Abs. BGB kann jemand ein mündliches Testament vor drei Zeugen erstellen, wenn er oder sie: „sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich…
Bernhard SchmeilzlMärz 20, 2020