Ein Pflichtteilsanspruch auf Immobilien in Deutschland kann bestehen, auch wenn der Verstorbene den gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands hatte Seit Einführung der EU-Erbrechtsverordnung gilt für Erbfälle (nach August 2015), dass prinzipiell des Erbrecht desjenigen Staates anwendbar ist, in dem der oder die Verstorbene den gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO). Lebte der Verstorbene also zum Beispiel in England oder USA und hat er durch wirksames Testament ein Kind enterbt, so hat dieses Kind auf…
Bernhard SchmeilzlJuni 3, 2024