Der „letzte gewöhnliche Aufenthalt“ entscheidet, welches Erbrecht gilt und welches Nachlassgericht zuständig ist Hatte der Verstorbene (der Erblasser) zur Zeit seines Todes mehrere Wohnsitze in verschiedenen Ländern, ist die erste und wichtigste Frage, die sich die Erben und das Nachlassgericht stellen müssen: Welcher dieser Wohnsitze war der "gewöhnliche Aufenthalt" nach Art. 23 I EuErbVO , also der Lebensmittelpunkt. Diese Frage des gewöhnlichen Aufenthalts (habitual residence) hat für die Nachlassabwicklung immens wichtige praktische Auswirkungen, da ausschließlich…
Bernhard SchmeilzlMärz 20, 2024