Böse Überraschung für deutsche Prozessparteien in englischen Zivilprozessen Ein verblüffender Unterschied zwischen deutschen und englischen Verfahren ist das fast vollständige Fehlen von Aussageverweigerungsrechten im englischen Zivilprozess. Die deutsche ZPO gewährt in § 383 Abs. 1 folgenden Personen ein Recht zur Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen: 1. der Verlobte einer Partei; 2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 2a. der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 3. diejenigen, die…
Bernhard SchmeilzlAugust 31, 2023