Erbschaftssteuerfreibeträge in England werden mindestens weitere 5 Jahre nicht erhöht
Das System der Erbschaftsteuer im Vereinigten Königreich (also England, Wales, Schottland und Nordirland) ist völlig anders strukturiert als in Deutschland. Bei uns wird jeder Empfänger individuell betrachtet und – wenn der Zufluss den persönlichen Freibetrag übersteigt – besteuert. Ganz anders in UK. Dort wird der Nachlass selbst (the Estate) besteuert, also der „Topf der Erbmasse“. Es ist also in UK egal, ob der Wirtshauskumpel erbt oder das Kind (Ausnahme Ehepartner, der/die hat die „unlimited spouse exemption“).
Und es ist vor allem egal – ganz anders als in Deutschland – ob es nur einen einzigen Erben gibt oder ob die Erbmasse auf viele verschiedene Personen verteilt wird. Denn, noch einmal, es gibt keine persönlichen Freibeträge, sondern nur einen einzigen, einmaligen Freibetrag für den gesamten Topf, die sogenannte „nil rate band„.
Steuerfreibetrag seit 2009 nicht angepasst
Diese „nil rate band“ beträgt derzeit 325.000 Pfund. Und zwar schon eine ganze Weile, nämlich seit 2009! Wenn man sich vor Augen hält, wie sich die Immobilienpreise in England in den vergangenen 14 Jahren entwickelt haben, kann man leicht nachvollziehen, warum die Kritik daran immer lauter wird, dass dieser Freibetrag seither nicht angepasst wurde.
Zwar wurde 2017 eine zusätzliche Residence Nil-Rate Band (RNRB) eingeführt, die aber – vor allen in Großstädten wie London, Manchester oder Birmingham – das Problem nicht löst, und auch nur für eine Wohnimmobilie gilt, die an die eigenen Kinder vererbt wird.
Nil rate band bleibt bis mindestens April 2026 eingefroren
Umso enttäuschender war es für viele Immobilieneigentümer in England, dass im Haushalt (Budget) 2021 festgelegt wurde, dass der allgemeine Erbschaftsteuerfreibetrag (nil rate band) auf für die kommenden fünf Jahre auf dem Niveau von 2009 eingefroren bleibt, also bis mindestens Ende des Steuerjahres 2025/2026. Das englische Steuerjahr hat ja etwas gewöhnungsbedürftige Anfangs- und Enddaten, das „tax year“ in UK endet nämlich nicht – wie man erwarten würde, am 31. Dezember oder wenigstens zum Ende eines Quartals, sondern vielmehr am 5. April eines Jahres. Einer von vielen Spleens der Briten, andere Beispiele sind das Postleitzahlensystem und Busfahrpläne.
Immobilien in England daher frühzeitig übertragen
Wer vermeiden will, dass seine Kinder (oder andere Erben), satte 40% Inheritance Tax zahlen müssen, sollte daher frühzeitig über Nachlassplanung nachdenken. Das ist in UK noch wichtiger als in Deutschland, weil es in UK keine Schenkungssteuer nach unserem Verständnis gibt. Man kann somit völlig steuerfrei Vermögen per vorweggenommener Erbfolge übertragen. Der Schenker muss es nur schaffen, nach der Schenkung noch mindestens sieben Jahre zu leben, denn andernfalls wird der Wert der Schenkung dann doch wieder dem Nachlass hinzugerechnet.
Will der Schenker den Zugriff zu Lebzeiten doch noch nicht völlig aufgeben, zum Beispiel die Immobilie – trotz Übertragung an die nächste Generation – weiterhin selbst nutzen, löst man das mit einer Trust-Konstruktion, wobei es dann natürlich auch steuerlich etwas komplizierter wird. Mehr zum Trust in diesem Video:
Wer es noch genauer wissen möchte, wie man in England Trusts bei der Erbfolgeplanung einsetzt, findet detaillierte Informationen zu testamentarischen Trusts in der Broschüre unserer englischen Partnerkanzlei, hier als PDF-Download:
Im Ergebnis kann man mit einem solchen Living Trust in England ein ähnliches Ergebnis erreichen wie in Deutschland mit der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt eines Wohnrechts oder Nießbrauchs. Details dazu hier:
Gar nichts zu planen, freut jedenfalls die Queen bzw. den King, weil dann später die brutalen 40% Erbschaftsteuer anfallen, selbst wenn Kinder erben.
Weitere Informationen finden sich auch in unseren beiden Broschüren zum deutschen und internationalen Erbrecht:
Weitere Infos zum internationalen Erbrecht und zur Erbschaftsteuer in Deutschland, UK, USA und anderen Ländern:
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Falls Sie bei einer anglo-amerikanischen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Graf & Partner mit ihrem internationalen Netzwerk in Europa sowie im außereuropäischen englischsprachigen Rechtsraum gerne zur Verfügung. In UK, Kanada sowie den meisten großen US-Bundesstaaten verfügen wir über gute persönliche Kontakte zu Attorneys-at-Law in mittelgroßen Kanzleien.