Im Norden von Großbritannien ist vieles anders. Nicht nur der Dialekt.
Einen Schotten sollte man nicht ohne Not als „Briten“ bezeichnen (obwohl es technisch korrekt ist). Und schon gar nicht darf man Engländer zu ihnen sagen.
Neben der Aussprache (siehe Titelbild) und vielen weiteren kulturellen Unterschieden zwischen Engländern und Schotten haben die beiden Länder in weiten Bereichen auch unterschiedliche Rechtsordnungen.
Sowohl das materielle Recht, als auch Verfahrensvorschriften sind zum Teil sehr verschieden. So gibt es in Schottland zum Beispiel einen Pflichtteilsanspruch, in England nur einen viel schwächeren „Billigkeitsanspruch„. Weitere Unterschiede im Erbrecht und dem Verfahren der Nachlassabwicklung sind hier erklärt.
Auch die Fachterminologie unterscheidet sich, was bei der Vertragsgestaltung das Problem der „false friends“ schafft, als juristische Fachbegriffe, mit denen ein englischer Anwalt eine andere Bedeutung verbindet als sein schottischer Kollege.
Und auch die anwaltlichen Berufsregeln sind unterschiedlich. Zwar heißen die Anwälte nördlich und südlich der Grenze Solicitor, aber die jeweiligen Kompetenzen vor Gericht und außerhalb des Gerichts sind anders definiert. Ein praktisch relevantes Beispiel ist, dass schottische Rechtsanwaltskanzleien gleichzeitig als Immobilienmakler agieren dürfen. Eine Vorstellung, die sowohl deutschen Rechtsanwälten wie englischen Solicitors sehr seltsam vorkommt, da die Maklertätigkeit den Anwälten in England und Deutschland berufsrechtlich ausdrücklich verboten ist.
Aus all diesen Gründen praktizieren englische Solicitors in der Regel nicht in Schottland und umgekehrt. Die Prozessanwälte schon gar nicht, weil deren jeweilige Ausbildung, Berufsordnungen und Tätigkeitsprofile sich erheblich unterscheiden. In England heißen die Prozessanwälte bekanntlich Barristers, in Schottland dagegen Advocates.
Rechtsprobleme in Schottland?
Langer Rede, kurzer Sinn: Wer in Schottland ein Rechtsproblem hat oder gar in ein Gerichtsverfahren verwickelt wird, benötigt in vielen Gebieten einen lokalen schottischen Solicitor bzw. einen Advocate.
Aus diesem Grund kooperieren wir nicht nur seit 15 Jahren mit der englischen Kanzlei Buckles Solicitors LLP, sondern haben mit der schottischen Anwaltskanzlei Harper Macleod LLP einen weiteren starken Partner für alle Rechtsfälle mit Bezug zu Schottland.
Die schottische Full Service Anwaltskanzlei Harper Macleod LLP mit rund 100 Berufsträgern unterhält Büros an den Standorten Glasgow, Edinburgh, Inverness, Thurso, Lerwick und Elgin.
Ansprechpartnerin für internationale Anfragen ist Rechtsanwältin Anne Macdonald, Partnerin bei Harper Macleod.
Wir stellen gerne den Kontakt her.
Bei grenzüberschreitenden deutsch-schottischen Rechtsfällen arbeiten wir mit unseren schottischen Kollegen effizient und vertrauensvoll zusammen.
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Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer Abteilung für britisch-deutsche Prozessführung auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und Erbfälle. Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen und schottischen Solicitors unserer Partnerkanzleien Buckles Solicitors und Harper Lacleod gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), Telefon +49 (0) 941 – 463 7070.
[…] Weitere Details zur Deed of Variation nach englischem Recht hier und nach schottischem Recht hier auf der Website unserer schottischen Partnerkanzlei Harper Macleod. […]