Dann macht man vor der Hochzeit besser einen Ehevertrag, richtig? Schon, das hat nur einen kleinen Nachteil: Solche Pre-Nuptial Agreements oder Marriage Agreements halten vor englischen Gerichten nur unter sehr engen Voraussetzungen.
Da unsere Kanzlei auf deutsch-englisches Recht spezialisiert ist, erhalten wir häufig Anfragen von deutsch-britischen Paaren, die entweder heiraten möchten oder schon geheiratet haben. Oft ohne sich groß mit der Frage zu befassen, welches eheliche Güterrecht denn eigentlich gilt oder künftig gelten soll. Im Fall der späteren Trennung und Scheidung ist dann das Entsetzen oft groß, vor allem beim „reicheren“ Ehegatten, wenn er (oder sie) festestellt, dass ein englisches Gericht für die Scheidung zuständig ist. Denn dann kann man sich gedanklich von den präzisen Regeln und Rechenmodellen des deutschen Familien- und Scheidungsrechts verabschieden. Die Pendants zu den klaren deutschen Prinzipien des Zugewinnausgleichs, Versorgungsausgleichs und Unterhaltsanspruchs des Ehegatten kann man im englischen Familienrecht lange suchen. Dort steht ein einziges Prinzip im Vordergrund: a fair distribution of assets.
Vermögensausgleich bei Scheidung in England
Als deutscher Rechtsanwalt muss man sich immer wieder vor Augen führen, dass englische Zivilrichter einen viel, viel größeren Handlungsspielraum haben. Zur Verdeutlichung zitiere ich einige Passagen des Kapitels Familienrecht aus John Pritchards Handbuch „Guide to the Law“ (New Penguin Press, 5. Auflage):
„When the marriage ends, the courts have a free hand in dividing up the family assets between the couple.“
Und „free hand“ heißt auch „free hand“. Es geht also nicht nur – wie beim deutschen Zugewinnausgleich – um monetäre Ausgleichsansprüche, sondern ein englischer Familienrichter kann zum Beispiel, wenn er das für sinnvoll und fair hält, eine Immobilie, die schon immer allein dem Mann gehört hat, per Court Order dauerhaft auf die Ehefrau übertragen. Komplett.
Ziel ist der sogenannte „clean break“, also eine Vermögensaufteilung, nach deren Durchführung die Parteien finanziell nichts mehr miteinander zu tun haben. Die grobe Grundregel ist, dass bei einer Scheidung die Assets 50/50 geteilt werden, es sei denn es handelte sich um eine Ehe von nur sehr kurzer Dauer.
Aber: Wie immer im englischen Zivilrecht ist das nur eine Grundregel, also der Ausgangspunkt für weitere Überlegungen des Gerichts. Als Anwalt kann (und muss) man hier also sehr gut argumentieren, warum es für den eigenen Mandanten unfair wäre, wenn er bzw. sie nur 50% bekommt bzw. behalten darf. Anders gesagt: Vor englischen Gerichten sind alle Wetten offen. Vornehmer formuliert klingt das im Handbuch so:
„At the heart of it all, the courts will look pragmatically at what the needs and resources are of the husband, the wife and the children (if there are any) and tailor a suitable financial division. The problems with this individually tailored approach are that there is very little certainty in financial issues on divorce and no easy formula which can be applied.“
Nun, wenigstens geben sie es zu: Dieser Ansatz der englischen Familiengerichte, für jeden einzelnen Scheidungsfall eine individuelle „maßgeschneiderte“ Lösung zu finden, hat fehlende Planbarkeit und völlige Unsicherheit zur Folge.
Das ist auch der Grund, warum uns viele Mandanten anrufen, die bereits den einen oder anderen englischen Solicitor für Familienrecht in England kontaktiert hatten, aber von deren nebulösen Aussagen frustriert sind. Die englischen Scheidungsanwälte würden sich vor klaren Stellungnahmen drücken,w elcher Ehegatte nun wie viel an den anderen zahlen muss. Wir, als Spezialisten für deutsch-britisches Recht, könnten doch nun sicher einen guten Familienrechtsanwalt empfehlen, der englich mal Tacheles redet.
Nun, ja, wir können gute Family Solicitors empfehlen. Nur: Tacheles werden die auch nur begrenzt reden können, denn die Entscheidung des Gerichts ist aus den oben dargelegten Gründen sehr schwer prognostizierbar.
Darum ist in Großbritannien bei Trennungs- und Scheidungsfällen auch ein Mediationsverfahren viel häufiger als in Deutschland. Damit können die Parteien versuchen, eine Aufteilung ihres Vermögens zu treffen, die sie selbst für sinnvoll halten („Splitting Divorce Assets Fairly“).
Ist ein Ehevertrag die Lösung?
Prinzipiell kann ein Ehevertrag helfen. Allerdings sind in Großbritannien Eheverträge nicht so häufig und nicht so beliebt wie in den USA. Dennoch existieren solche Eheverträge natürlich auch hier und zwar in der Form pre-nuptial (voreheliche Vereinbarung) und marriage agreement (Vereinbarung nach der Heirat). Manchmal wird der Begriff marriage agreement oder marriage contract auch als Überbegriff für beide Arten verwendet.
Können unsere internationalen Eheleute nun völlig beruhigt sein, dass die im Ehevertrag getroffenen Regelungen halten. Der Leser ahnt es: Englische Familiengerichte betrachten Eheverträge skeptisch, umso mehr, wenn Eheverträge im Ausland und nach ausländischem Recht geschlossen wurden. Das englische Gericht hat daher immer die Möglichkeit, den Inhalt eines Ehevertrags zu überprüfen. Und zwar nicht nur – wie in Deutschland – auf Sittenwidrigkeit, etwa wegen grober Benachteiligung, sondern bereits deutlich niedrigschwelliger.
Auch hier wieder der englische O-Ton zum Thema „pre-nuptial“ und „marriage contract“ aus dem Handbuch „Guide to the Law“:
The purpose behind both types is to clarify who will get what in the event of marriage breakdown (whether by separation, death or divorce), often by side-stepping, or trying to override, the court’s powers. Whether the purpose of circumventing the courts will be successful is in some doubt. Marriage contracts are by no means tried and tested and, in principle, English courts are resistant to the notion that their powers can be overridden.
The position remains currently unclear and the law should be changed to give more certainty. Until that time entering into a marriage contract is a gamble: it can make your intentions vis-á-vis each other as husband and wife clear, but whether the courts will uphold it is another matter. The courts will take the contract into consideration, but may still override it, especially, for example, if the courts take the view that the wife had not had proper disclosure of her husband-to-be’s financial position, or if she has been pressured into making the contract or if she did not get independent legal advice.
Wer also einen Ehevertrag schließt, sollte darin sehr ausführlich die Gründen für die darin getroffenen Regelungen festhalten. Der andere Ehegatte sollte bestätigen, dass er oder sie dies ausdrücklich ebenfalls so sieht und als fair akzeptiert. Zweitens sollte der Ehevertrag nicht zu knapp vor der Hochzeit geschlossen werden (sehr kritisch wird es ab etwa vier Wochen vor dem Termin), weil englische Gerichte dann häufig eine Drucksituation annehmen: „Man hat nur unterschrieben, damit die Hochzeit nicht platzt.“ Und man sollte im Vertrag festhalten, dass jede Partei sich unabhängig anwaltlich beraten ließ.
Selbst dann muss man mit dem Restrisiko leben, dass ein englischer Family Judge den Inhalt des Ehevertrags kritisch prüft und das eine oder andere als unfair oder unreasonable verwirft.
Mehr zum Thema Ehevertrag in England in diesem Beitrag hier.
Weitere Informationen zum deutsch-britischen Familien- und Scheidungsrecht finden Sie in diesen Beiträgen:
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Cross Channel Lawyers ist ein Netzwerk von Anwälten, die auf deutsch-britische und deutsch-amerikanische Rechtsfälle spezialisiert sind. Gegründet 2003 von Graf & Partner und deren Prozessrechtsabteilung. Die Familienrechtsabteilung berät internationale Paare – selbstverständlich auch LGBT-Paare – bei Fragen rund um die Themen Eheverträge und – wenn nötig – internationale Scheidung. Rechtsanwalt Schmeilzl verfasst den Länderbericht „Familienrecht England & Wales“ im BGB-Kommentar des NOMOS Verlags und ist ausgewiesener Fachmann insbesondere für die Themen deutsch-englischer Ehevertrag sowie deutsch-britische Scheidung.
Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Partnerkanzlei gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), Telefon +49 (0) 941 463 7070.