Gibt es in UK eine Übertragung mit Nießbrauchsvorbehalt?
Die Antwort vorweg: Im Ergebnis ja, allerdings erheblich komplizierter als in Deutschland. Das Stichwort, unter dem diese Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten in England läuft, heißt: Interest in Possession Trust Wills, abgekürzt IiP Trust.
Dass der Trust in UK und USA eine juristische Allzweckwaffe ist, habe ich ja bereits öfter ausgeführt, etwa in diesem Beitrag:
So dienen Trusts im englischen Erbrecht dazu, das selbe Ergebnis zu erreichen, wie das deutsche Erbrecht mit Vor- und Nacherbschaft.
Interest in Possession Trust Wills
Noch eine Stufe komplexer wird es, wenn jemand, der nicht der endgültige Vollerbe wird, trotzdem ein lebenslanges Nutzungsrecht bzw. Besitzrecht an einem Nachlassgegenstand haben soll, in der Praxis meist an einem Haus oder einer Eigentumswohnung. Nach deutschem Recht benötigt man dazu „nur“ die Anordnung eines Wohn- oder Nießbrauchsrechts. Der Eigentümer, also der Erbe, muss den Berechtigten dann eben dort wohnen lassen.
In England gibt es dagegen nicht die Möglichkeit, ein solches Nutzungsrecht einfach ins Grundbuch (Land Registry) einzutragen. Es muss also ein Trustee (Treuhänder) dafür sorgen, dass das Besitzrecht (Interest in Possession) eingehalten wird. Man erreicht aber ein ähnliches Ergebnis.
Mehr Informationen zu testamentarischen Trusts in der Broschüre unserer englischen Partnerkanzlei, hier als PDF-Download:
Falls Sie bei einer anglo-amerikanischen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Graf & Partner mit ihrem internationalen Netzwerk in Europa sowie im außereuropäischen englischsprachigen Rechtsraum gerne zur Verfügung. In UK, Kanada sowie den meisten großen US-Bundesstaaten verfügen wir über gute persönliche Kontakte zu Attorneys-at-Law in mittelgroßen Kanzleien.
Wir arbeiten bei der Erstellung von Testamenten seit Jahren mit Fragebögen und Checklisten. Besonders wichtig sind diese für internationale Fallkonstellationen. Wer sich bei der Testamentsgestaltung beraten lassen möchte, findet diese Mandantenfragebögen auf der Kanzleiwebsite in deutscher und englischer Fassung hier:
Weitere Informationen finden sich auch in unseren beiden Broschüren zum deutschen und internationalen Erbrecht:
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