Der Testamentsersteller hat Sie in seinem Testament zum Executor über seinen Nachlass in England bestellt
Sie möchten diese Aufgabe aber nicht (mehr) übernehmen, entweder weil der Testator Sie gar nicht gefragt hat oder weil der Nachlass sehr klein oder ggf. sogar überschuldet ist, so dass unklar ist, ob überhaupt etwas übrig bleibt. Möglicherweise sind nicht einmal die Auslagen für Sie als Testamentsvollstrecker gedeckt. In diesen Fällen, wenn Sie also in einem englischen Testament zum Executor bestimmt sind, dieses Amt aber nicht annehmen wollen, müssen Sie dies gegenüber dem zuständigen englischen Nachlassgericht schriftlich erklären. Eine solche Ablehnung ist übrigens nur zulässig, wenn und solange Sie nicht bereits mit der Nachlassabwicklung begonnen haben; die Briten nennen das „intermeddling with the estate“ (mehr dazu hier).
Wie formuliert man eine solche Ausschlagung des Testamentsvollstreckeramtes in Egland?
Damit jemand, der im Testament als Executor benannt ist, diese Verantwortung sicher und rechtsverbindlich los wird, muss die Ausschlagungserklärung gegenüber dem englischen Nachlassgericht korrekt formuliert sein. Gängige Standardklauseln lauten in etwa wie folgt:
„Now, I, Mr …, declare that I have not intermeddled in the estate of the said deceased and will not hereafter intermeddle therein with intent to defraud creditors, and I do hereby renounce all my right and title to probate and execution of the said Will and to letters of administration (with the said Will annexed) of the estate of the said deceased.“
Neben der Ausschlagung (Renunciation) selbst erklärt man also ausdrücklich, dass man bislang keine Verfügungen über Nachlassgegenstände getroffen hat und auch nicht treffen wird.
Was passiert nach der Ausschlagung?
Wenn alle im englischen Testament genannten Executors die Übernahme des Testamentsvollstreckeramts abgelehnt haben, ist der Weg frei, dass andere Beteiligte einen Antrag stellen. Zunächst einmal sind das die Erben bzw. die Begünstigten. Will auch von diesen Beneficiaries niemand die Nachlassabwicklung übernehmen, etwa weil der Nachlass überschuldet ist, kann ein Gläubiger den Antrag stellen. Kümmert sich überhaupt niemand, so liegt ein „verlassener Nachlass“ vor (bona vacantia).
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[…] Falsch! Hat ein Executor das Amt erst einmal übernommen, wird er oder sie es prinzipiell nicht mehr los, zumindest nicht ohne sehr guten Grund. Man sollte sich daher nicht leichtfertig zum Executor oder zur Executrix machen lassen. Er oder sie haftet nämlich zum Beispiel auch persönlich für Erbschaftsteuern und unter Umständen sogar für die Zahlung von Gläubigerverbindlichkeiten. Das Amt des Executors muss man also rechtzeitig und formell richtig ausschlagen (zu den Formalia siehe hier). […]