Der 5-Minuten-Check einer Limited Company in Deutschland
Wenn eine Limited Company als potentieller Geschäftspartner auftaucht, die offenkundig von einem Deutschen geführt wird, denken hiesige Anwälte und Unternehmer meist: „Aha, da hatte einer nicht einmal 12.500 Euro, um eine deutsche GmbH zu gründen.“ Das mag sein. Gesunde Skepsis ist hier durchaus geboten, denn auch nach Einführung der Unternehmergesellschaft werden noch immer – häufig blauäugig – englische Limiteds von Deutschland aus gegründet, weil man sich davon Vorteile verspricht, die sich übrigens bei genauer Betrachtung häufig in Luft auflösen. Details zur Besteuerung der Limited hier, zu den allgemeinen Vor- und Nachteilen der Limited hier und im sehr informativen Beitrag „Die Limited“ der IHK Wiesbaden.
Trotzdem kann es aber natürlich gute Gründe dafür geben, dass ein in Deutschland oder von Deutschland aus agierender Unternehmer sich bewusst anstatt einer GmbH für eine englische Limited Company entschieden hat. Nun kann man natürlich die üblichen Auskünfte einholen , sowohl in Deutschland (Bürgel, Schufa etc) als auch in UK (z.B. DueDil). Bevor man sich diese Mühe macht, kann man aber in der Regel schon vorher die Spreu vom Weizen trennen, indem man folgende Checkliste durchgeht:
1) Impressum der Website:
Sind hier die korrekten Firmendaten angegeben (vollständige Firmenbezeichnung, Commercial Register Number des englischen Companies House, Name des Directors)? Vorsicht ist geboten, wenn nirgends eine natürliche Person auftaucht oder exotische Adressen angegeben werden.
2) Companies House UK:
Ist die Limited im englischen Handelsregister eingetragen. Die Basisauskunft ist kostenlos im Companies House Web Check einsehbar. Insbesondere sieht man sofort, wann die Gesellschaft gegründet wurde, ob die Gesellschaft noch aktiv ist, ob Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen abgegeben wurden u.a.m. Weitere Details kann man gegen geringe Gebühr online abrufen.
3) Deutsches Unternehmensregister:
Was viele naive Limited-Gründer aus Deutschland vergessen: Zwar kann man innerhalb weniger Tage eine UK Limited gründen. Wenn aber die Geschäftstätigkeit – wie meistens der Fall ist – in Deutschland stattfinden soll, dann muss diese Limited eine deutsche Zweigniederlassung zum Handelsregister anmelden. Diese Anmeldung muss über einen Notar erfolgen und ist mit extrem lästigen Formalitäten verbunden (Stichworte: Bestätigung eines englischen Notary Public, Apostille, beglaubigte Übersetzungen etc.). Ein Beispiel für eine solche Anmeldung hat der Richter am Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Horstkotte erstellt, die auch von der Notarkammer Berlin empfohlen wird; ferner ein Beitrag zur Handelsregisteranmeldung hier. Bei dieser Anmeldung werden einige, bis dahin stolze, Limited-Inhaber etwas blass, weil sie mit den damit verbundenen Kosten nicht gerechnet haben. Die Anmeldung ist aber zwingend vorgeschrieben und außerdem auch faktisch nötig (Bank, Finanzamt, dazu sogleich). Langer Rede, kurzer Sinn: Gibt eine Limited eine deutsche Geschäftsadresse an, dann sollte man sofort prüfen, ob die Limited eine Zweigstelle zum deutschen Handelsregister angemeldet hat, unproblatisch und gratis möglich unter Unternehmensregister.de. Erscheint nichts, ist wieder höchste Vorsicht geboten.
4) Steuernummer / Umsatzsteuer-ID:
So mancher naive Limited-Gründer meint, wenn er eine englische Gesellschaft hat, wird auch automatisch nach englischen Steuersätzen besteuert. Weit gefehlt. Für die Besteuerung kommt es auf die tatsächliche Betriebsstätte an (Details hier: Bringt UK Limited Steuervorteile?). Gibt eine Limited mit deutscher Geschäftsadresse auf ihrer Website, dem Geschäftspapier oder den Rechnungen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (VAT-ID) an, ist das ein gutes Indiz für Seriosität, weil das Finanzamt diese erst vergibt, nachdem alle nötigen Informationen dort eingereicht wurden und die Limited bei den deutschen (oder englischen) Finanzbehörden erfasst ist. Natürlich sollte man kurz checken, ob die VAT-ID auch stimmt, also nicht frei erfunden ist. Das geht unkompliziert auf dieser Website des Bundeszentralamts für Steuern
5) Geschäftskonto bei deutscher Bank:
Wer in letzter Zeit für eine Kapitalgesellschaft (egal ob GmbH oder Limited) ein Bankkonto eröffnet hat, weiß um die damit einhergehende Formularschlacht. Banken wollen es heutzutage sehr genau wissen, insbesondere wenn es irgendeine Art von Auslandsberührung gibt. Die Firma Friendly Germans Limited hat hierin sogar eine Marktlücke entdeckt und bietet hier englischen und amerikanischen Unternehmen praktische Unterstützung bei der Erledigung der lästigen Formalitäten bei Gesellschaftsgründung und Kontoeröffnung an. Wenn eine Limited also ein deutschen Geschäftskonto hat (das auch tatsächlich auf die Limited läuft, nicht auf irgendeine Privatperson, dazu siehe hier), dann hat man ein weiteres gutes Indiz für Seriosität.
Soviel zu den Möglichkeiten eines kostenlosen Schnellchecks eines potentiellen Vertragspartners. Übrigens gelten diese Tipps natürlich entsprechend auch für deutsche GmbHs oder andere ausländische Gesellschaftsformen. Dann viel Erfolg und möglichst wenige unseriöse oder insolvente Geschäftspartner!
Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Kanzlei Lyndales gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England).
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Das anglo-deutsche Anwaltsteam der Kanzlei Graf & Partner löst seit 2003 deutsch-britische und deutsch-amerikanische Rechtsfragen. Die Prozessabteilung GP Chambers berät und vertritt deutsche, britische und US-amerikanische Unternehmen in Arbitrationverfahren wie in Gerichtsprozessen. Infos zu US-amerikanischen Rechtsfragen, Vertragsgestaltung US-Style und Abwicklung deutsch-amerikanischer Erbfälle in diesen Posts:
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